rechtskräftiges Zivilurteil verhindert die Beschwerdemöglichkeit bei der Datenschutzbehörde


 Die Datenschutzbehörde hatte sich mit einer Beschwerde zu befassen, bei dem parallel auch ein Zivilgerichtsverfahren auf Unterlassung einer Videoüberwachung angestrengt wurde. 


Parallele Zuständigkeit.

 

Der OGH hat in einem Urteil vom 20.12.2018 festgestellt, dass ein Löschungs­anspruch nach DSGVO bzw. DSG

 

·      einerseits im zivilgerichtlichen Verfahren mit Unterlassungsanspruch und

 

·      andererseits bei der Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde wegen einer Verletzung des subjektiven Rechts auf Löschung geltend gemacht werden.

 

 

Darüber wurde bereits im Blog berichtet.

 

 

 

 

Gleichzeitige Anhängigkeit von parallelen Verfahren?

 

 

In einer Entscheidung der DSB vom 10.10.2019 (DSB-D124.1078/0002-DSB/2019) entschieden, dass eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen des Verstoßes gegen das Recht auf Geheimhaltung (bei einer rechtswidrigen Videoüberwachung) unzulässig ist, wenn bereits ein Verfahren zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches (rechtskräftig) in Bezug auf dieselbe Videoüberwachungsanlage vor einem Zivilgericht anhängig war (bzw. abgeschlossen ist.

 

Eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes, das denselben Anspruch abdeckt, und daher einem Beschwerdeführer „Recht“ gibt, und das durchsetzbar, macht eine Beschwerde bei der DSB unzulässig; eine solche ist daher zurückzuweisen.

 

 

 

 

Die Aussage der DSB im Bescheid:

 

 

„Die Beschwerdeführer verfügen mit dem Urteil ...bereits über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Rechtsbehelf zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Eine sukzessive Inanspruchnahme der Datenschutzbehörde in derselben Sache kommt nicht in Betracht, zumal dem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer durch das Urteil bereits vollumfänglich Rechnung getragen wurde. Eine Beschwer ist daher nicht mehr anzunehmen.“

 

 

 

 

09.01.2020, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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parallel Zuständigkeit Zivilgericht u DSB für denselben Anspruch?
parallele Zuständigekeit Zivilgericht Ur
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