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Eine geplante, jedoch noch nicht in Betrieb genommene Videoüberwachung ist kein Anlass für eine Beschwerde bei der DSB

Eine Wohnungseigentümerin brachte eine Datenschutzbeschwerde gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft  gemäß § 24 DSG ein, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei.

 

Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft plane die Installation einer allgemeinen Videoüberwachung in der Wohnhausanlage. Ein solches Vorgehen sei allerdings gegen den Willen der Beschwerdeführerin und schränke ihre persönliche Freiheit ein

 

Die DSB wies die Beschwerde mit Bescheid (D124.0912/23, 15.05.2023) zurück, und stellte fest:

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit einfacher Mehrheit beschlossen, eine Videoüberwachungsanlage im Wohnhaus zu installieren. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Videoüberwachungsanlage ist erst in Planung und noch nicht installiert oder in Betrieb genommen worden. 

 

In rechtlicher Hinsicht führt die Datenschutzbehörde aus, dass für es für eine Beschwerde notwendig ist, dass personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Person verarbeitet werden.

 

"Voraussetzung für eine erfolgsversprechende Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde ist allerdings, dass Daten tatsächlich verarbeitet würden und durch die erfolgte Datenverarbeitung eine Verletzung in Rechten behauptet werde."

 

Das Bundesverwaltungsgericht (W 101 2273799-1/4E, 29.08.2023) bestätigte diese Ansicht / Entscheidung der Datenschutzbehörde.

 

Für die Beschwerdelegitimation ist es notwendig, dass die beschwerdeführende Person mit hinreichender Bestimmtheit davon ausgehen kann, dass der Beschwerdegegner deren Daten tatsächlich verarbeitet.

 

Es kann nicht ausreichend sein, dass die personenbezogenen Daten eines Beschwerdeführers in Zukunft durch den Beschwerdegegner verarbeitet werden könnten, sondern es ist eine tatsächliche Beziehung zwischen den Parteien notwendig, die die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine personenbezogenen Daten durch den Beschwerdegegner verarbeitet werden, stützt (…)  (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 77 DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at]).

 

Art. 77 DSGVO ist unmittelbar anwendbar und enthält keine Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber. In Entsprechung der Bestimmungen des Art. 77 DSGVO und § 24 DSG besteht die Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde darin, dass die betroffene Person durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten tatsächlich in einem – in der DSGVO verankerten – Recht verletzt sein muss. D.h. mit anderen Worten die betroffene Person muss eine „Beschwer“ haben.

 

 

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