Neuerlicher Anlauf zur Abschaffung des Datenschutzes für juristische Personen



Neuerlicher Anlauf zur Abschaffung des Datenschutzes für juristische Personen

 

Initiativantrag im Parlament, mit dem das Grundrecht auf Datenschutz auf natürliche Personen beschränkt werden soll.

 

Jedermann in § 1 Abs 1 DSG

 

Derzeit ist „jedermann“ und damit auch die juristische Person im Schutzbereich des öDSG, nicht jedoch der DSGVO, da diese nur „natürliche Personen“ als Betroffene schützt.

 

 

 

Info auf der Website des Parlaments:

 

„Die von der SPÖ vorgelegte Novelle zum Datenschutzgesetz (891/A) sieht zum einen eine Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz vor. …

 

 

 

Die vorgeschlagene Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz lehnt sich an frühere Vorschläge der rot-schwarzen bzw. der türkis-blauen Regierung an.“

 

Neue Rechtslage in § 1 Abs 1 DSG (Entwurf):

 

Jede natürliche Person hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus hat jede natürliche Person das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO.

 

 

 

Eine Änderung ist nur mit 2/3-Mehrheit im Parlament möglich

 

Weitere Informationen:

 

Den Antrag zur Gesetzesänderung sowie Erläuterungen finden Sie auf der Website des Parlaments: Initiativantrag 891/A

 

Weitere Änderungsvorschläge im Initiativantrag:

 

Das Widerspruchsrecht soll ausdrücklich in den § 1 Abs 1 DSG aufgenommen und in § 2 Abs 2 DSG soll explizit auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz hingewiesen werden. Das Verarbeitungsverbot für sensible Daten des Art 9 Abs 1 DSGVO soll explizit auch in § 1 Abs 3 DSG

 

 

15.05.2019, Autor

Michael Schweiger, zert. DSBA


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