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keine Änderung beim Grundrecht auf Datenschutz



Im Verfassungsausschuss wurde am 6.12.2018 wurde u.a. im Rahmen der Kompetenzbereinigung auch das Datenschutzrecht erörtert.

 

Es gab eine Initiative, § 1 DSG auf natürliche Personen zu beschränken.


 

Nach dem Bericht des Verfassungsausschuss vom 6.12.2018 kam es zur Kompetenzbereinigung, und für den Datenschutz wird in Zukunft nur mehr der Bund zuständig sein. Die beabsichtigte Änderung des § 1 DSG (die Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz auf die natürliche Person) wurde jedoch wieder von der Tagesordnung genommen

 

"Mittels Abänderungsantrag wieder aus dem Paket gestrichen wurde dagegen jene Bestimmung, die eine Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz zum Inhalt hatte. Damit steht auch der dritte diesbezügliche Anlauf vor dem Scheitern. Zuletzt ist das Vorhaben im April dieses Jahres trotz eines Drei-Parteien-Antrags erfolglos geblieben, da die SPÖ letztlich auf die Einführung einer Verbandsklage im Datenschutzbereich beharrte. Weitere Abänderungen betreffen klarstellende Präzisierungen, zudem wurde zu einigen Punkten eine Ausschussfeststellung gefasst, um Missinterpretationen zu vermeiden."
(Parlamentskorrespondenz Nr. 1448 vom 06.12.2018 )

 

10.12.2018, Michael Schweiger, zert. DSBA


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