Schrems II - Info 3 - EDSA



Der EDSA hat sich mit den Folgen der Schrems II - Entscheidung des EuGH vom 16.7.2020 bereits am 23.7.2020 beschäftigt. 

 

 

 

Eine Information dazu in englischer Sprache ist verfügbar, und zwar auf der Website des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz.

 

 

Hier die Informationen, die von RLP zur Verfügung gestellt werden:

 

 


Auch auf der Website des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) finden sich seit 24.07.2020 die FAQ zur Schrems II Entscheidung in englischer Sprache. Diese weichen in einigen Punkten von der "vorzeitigen Veröffentlichugn" in Rheinland-Pfalz ab.

 

 

 

Einige Antworten auf Fragen in deutscher Übersetzung: 

 

 

3) Gibt es eine Nachfrist, während der ich weiterhin Daten in die USA übertragen kann, ohne Beurteilung meiner Rechtsgrundlage für die Übertragung?

 

Nein, das Gericht hat die Privacy Shield-Entscheidung für ungültig erklärt, ohne ihre Auswirkungen beizubehalten, weil das vom Gerichtshof festgestellte US-Recht kein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU bietet . 

 

Diese Einschätzung muss bei jeder Übertragung in die USA berücksichtigt werden.

 

 

 

4) Ich habe Daten an einen US-amerikanischen Datenimporteur übertragen, der dem Datenschutzschild entspricht. Was soll ich tun?

 

 

→ Übertragungen auf der Grundlage dieses rechtlichen Rahmens sind illegal.

Sollten Sie weiter Daten in die USA übertragen wollen, müssten Sie prüfen, ob Sie dies unter den festgelegten Bedingungen tun können (siehe weiter unten).

 

 

 

5) Ich verwende SCCs (Standarddatenschutzklauseln; SDK) mit einem Datenimporteur in den USA. Was soll ich tun?

 

→ Der Gerichtshof stellte fest, dass das US-amerikanische Recht (dh Section 702 FISA und EO 12333) ein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau nicht gewährleistet.

 

Ob Sie personenbezogene Daten auf Basis von SCCs übertragen können oder nicht, hängt vom Ergebnis ab

Ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der Umstände der Übermittlung und ergänzenden

Maßnahmen, die Sie ergreifen könnten. 

 

Die ergänzenden Maßnahmen zusammen mit SCCs sowie eine Einzelfallanalyse der Umstände der Übermittlung muss sicherstellen, dass die USA geltenden Gesetze keinen Einfluss auf das angemessene Schutzniveau haben, das die SCCs garantieren.

 

Wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass unter Berücksichtigung der Umstände der Übermittlung und

möglicher ergänzende Maßnahmen, angemessene Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet sind, ist es erforderlich, dass Sie die Übermittlung personenbezogener Daten auszusetzen oder beenden. 

 

 

Wenn Sie jedoch beabsichtigen, die Datenübermittlung weiterhin durchzuführen, müssen Sie Ihre zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen.

 


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