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Home-Office-Vereinbarung - der Widerruf



Aus Vortrag an den Ministerrat vom 27.1.2021 lassen sich einige Punkte ableiten, die für Unternehmer und auch beschäftigte Personen im Rahmen des Home-Office wesentlich sein werden:

 

 

 Angesprochen sind auch die Auflösung aus „wichtigem Grund“ und eine „Widerrufsfrist von einem Monat“.

 

 

 

Kündigung aus wichtigem Grund?

 

Grundsätzlich ist es so, dass längerdauernde vertragliche Beziehungen (sog. Dauerschuldverhältnisse) aus wichtigem Grund gelöst werden können.

 

Wichtige Gründe sind Situationen, in denen es einer Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf einer (vereinbarten oder gesetzlich angeordneten) Kündigungsfrist fortzusetzen.

 

Eine Kündigung von Seiten eines/r Dienstnehmers*In (und des Betriebsrates bei einer Betriebsvereinbarung) wird nur dann möglich sein, wenn auf dessen/deren Seite ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Welche „wichtigen Gründe“ auf dieser Seite vorliegen könnten, ist vorab wohl noch gar nicht erkennbar, und diese werden sich erst im Laufe der Zeit herausstellen.

 

Auf Seiten des Dienstgebers wird es wohl nur zulässig sein, dass ein „wichtiger Grund“ alle oder zumindest bestimmte Bereiche von Dienstnehmer*Innen betrifft, damit die Vereinbarung gekündigt werden kann.

 

Kündigungsfrist – 1 Monat

Wichtige Gründe, die zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigen, müssen auch – bei sonstigem Verlustunverzüglich geltend gemacht werden.

 

Ein Zuwarten mit der Auflösung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann zu einem stillschweigenden Verzicht auf die Auflösungsmöglichkeit angesehen werden.

 

Es ist in der Ministerrats-Vorlage dargelegt, dass ein Widerruf – auch wenn diese nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen kann – nur nach einer Frist von einem Monat wirksam ist.

 

Dies steht mE im Widerspruch zur (rechtlichen) Situation der fristlosten Auflösung von Dauerschuldverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, und wird wohl die Gesetzeswerdung abzuwarten sein.

 

Angekündigt ist, dass die Sozialpartner eine Mustervereinbarung vorlegen werden.

 

 

 

02.02.2021, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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