Auslegung ist entscheidend – nicht der Wortlaut allein. Immer wieder gehen bei Verantwortlichen Betroffenenanfragen ein, die „interpretationsbedürftig“ sind. Ein typisches Beispiel: Eine betroffene Person erhält Direktwerbung – sei es per Post oder per E-Mail (trotz erteilter Einwilligung) – und antwortet mit einem Satz wie: „Löschen Sie alle meine Daten.“ Aber was genau ist damit gemeint? Will die betroffene Person nur keine Werbung mehr bekommen – oder wirklich alle Daten...
Die freiwillige und informierte Einwilligung ist eine der Grundlagen für die rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO (siehe insbes. auch Art 6 (1) DSGVO).
Gelten die (alten) Zustimmungserklärungen auch nach dem 25. Mai 2018 noch? Welche "neuen" Voraussetzungen für die Einwilligung gibt es, die zu beachten sind? Sind Einwilligungen zwingend nachzuholen?
Eine bereits erteilte Einwilligung, die auf Basis des bisherigen Datenschutzrechtes zulässig ist, behält auch nach dem 25.5.2018 ihre Gültigkeit, wenn sie den Anforderungen der DSGVO entspricht. Besonderheiten ergeben sich für Kinder und das Kopplungsverbot (in Ö ohnehin Rechtsprechung)