Der Widerruf der Einwilligung darf nicht erschwert werden.
Die Erschwerung des Widerrufes führte in Polen zu einer DSGVO-Strafe.
In Polen wurde eine DSGVO-Strafe in Höhe von 201.000 PLN (ca. EUR 47.000) verhängt, weil das Recht, eine Einwilligung zu widerrufen erschwert bzw. behindert wurde.
Der Sachverhalt
Der Verantwortliche - ClickQuickNow Sp. z o.o. - hat keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, die einen einfachen und wirksamen Widerruf der Einwilligung und die Ausübung des Rechts auf Löschung ermöglichen würden ("right to be forgotten").
Damit verstieß der Verantwortliche gegen die DSGVO und die darin festgelegten Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Fairness und Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Bemerkenswert ist, dass der Verantwortlich auf der Website wie folgt wirbt:
Wir setzen Kampagnen um
E-Mail, SMS, Telefon, Video, Internet, E-Mail
und folgende Leistungen darstellt:
Was wir anbieten
Wir bieten 9 fortschrittliche Marketinglösungen (E-Mail, M-Mail, Outbound, Display, Registrierungsfreigabe, Inbound, Video-Mailing, Direct Mailing, Cookie-Profiling), um für ein Produkt (CPM) zu werben oder Impressionen (CPV), Klicks (CPC) zu erhalten. , Leads (CPL), Aufträge (CPO) und Transaktionen (CPS). Wir beraten bei der Durchführung der Kampagne und optimieren die Ergebnisse, um die Kampagne fortzusetzen.
Das Unternehmen beschäftigt sich daher insbes. auch mit Werbemaßnahmen per E-Mail.
Der Widerruf der Einwilligung
Art 7 Abs 3 DSGVO legt fest, dass ein Widerruf einer Einwilligung so einfach möglich sein muss, wie die Erteilung der Einwilligung selbst.
Der Verantwortliche hat komplizierte organisatorische und technische Lösungen für den Widerruf der Einwilligung angewendet. Außerdem hat das Unternehmen die Ausübung der betreffenden Rechte nicht erleichtert, wie dies in Art 12 Abs 2 DSGVO gefordert wird.
Der Verantwortliche hat den Mechanismus für den Widerruf der Einwilligung mit der Verwendung eines Links nicht in der Form gestaltet, dass dies zu einem raschen und einfachen Widerruf der Einwilligung führte.
Es war auch gefordert, dass ein Grund für den Widerruf angegeben wird. Dies ist gesetzlich so nicht vorgesehen, da jede Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Wurde jedoch kein Grund für den Widerruf angegeben, wurde der Widerruf vom Verantwortlichen nicht akzeptiert.
Rechtswidrigkeit der Verarbeitung nach erfolgtem Widerruf.
In seiner Entscheidung wies der Präsident der Aufsichtsbehörde auch darauf hin, dass der Verantwortliche die Daten der Betroffenen ohne jegliche Rechtsgrundlage verarbeitet hat, wenn diese keine Kunden waren und Einwände gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erhoben hatten.
Die Höhe der DSGVO-Strafe.
Bei der Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe wurden nach Angabe der Aufsichtsbehörde keine mildernden Umstände berücksichtigt, die sich auf die endgültige Sanktion auswirken. Wir haben dazu leider keine Umsatzzahlen des Unternehmens gefunden, um errechnen zu könen, in welchem Verhältnis die Strafe zum im Jahr 2018 erzielten Umsatz steht.
Die Aufsichtsbehörde entschied auch, dass der Verantworliche vorsätzlich gehandelt hatte. Widersprüchliche Mitteilungen an die betroffene Personen, die an einem Widerruf der Einwilligung interessiert waren, führten zu einem erfolglosen Widerruf der Einwilligung.
Auf diese Weise machte es der Verantwortliche den betroffenen Personen schwierig oder sogar unmöglich, ihre Rechte iSd DSGVO (zB Widerruf der Einwilligung, Löschung) auszuüben.
Leistungsauftrag.
Die Aufsichtsbehörde verhängte nicht nur eine Geldstrafe gegen den Verantwortlichen, sondern verpflichtete den Verantwortlichen im Sinne eines Leistungsauftrages gem. Art 58 Abs 2 lit d DSGVO, den Prozess der Bearbeitung von Widerrufen von Einwilligungen an die Bestimmungen der DSGVO anzupassen.
Rechtskraft?
Ob der Verantwortliche gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel erhebt ist nicht bekannt.
11.11.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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