Verfrühte Lösch-Beschwerde: DSB weist zurück 🏛️ Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) 📅 Datum: 23. Oktober 2025 📁 Geschäftszahl: 2025-0.825.879 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3572/25) ⚖️ Rechtssatz Eine Datenschutzbeschwerde wegen unterbliebener Reaktion auf ein Löschbegehren ist unzulässig/verfrüht, wenn die einmonatige Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO noch nicht abgelaufen ist. 🧩 Sachverhalt Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2025 ein...
In einem Bescheid (27.08.2018, rk, DSB-D123.085/0003-DSB/2018) hat die DSB festgehalten, dass es zulässig ist, Bewerberdaten 7 Monate nach Ende des Bewerbungsverfahrens aufzubewahren.
N26 (eine Online-Bank) speicherte zu viele Daten von ehemaligen Kunden. Der Berliner Datenschutzbeauftragte verhängte eine empfindliche Geldbuße für eine „schwarze Liste“.
Ein Allgemeinmediziner hat kein Recht auf Löschung aus (neutralen) Plattform. Es besteht ein Interesse des Betreibers und der Patienten an Information mit Bewertungen und Erfahrungsberichten. Wenn es "safeguards" gibt, die Mißbrauch verhindern, dann überwiegen die Interessen des Plattformbetreibers.
Die Datenschutzbehörde beschäftigte sich vor Kurzem mit der Frage, ob die Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Buundesabgabenordnung (BAO) eine Aufbewahrung von Daten von Kunden rechtfertigen kann. Die DSB sagt: NEIN