Löschung von Daten


 

 

Was darf bei einer (berechtigten) Löschungsanfrage dokumentiert werden und nach Löschung noch aufbewahrt (gespeichert)                                                                            werden?

 

 

Die Datenschutzbehörde hat dazu am 28.05.2018 (in Anwendung der DSGVO) eine Entscheidung gefällt. (DSB-D216.580/0002-DSB/2018)

 

 

Eine natürliche Person wendete sich im November 2017 an die Datenschutzbehörde. Sie brachte vor, dass ein Gläubigerschutzverband deren personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage und ohne Zustimmung gespeichert habe, und auch den Anträgen auf gänzliche Löschung nicht nachgekommen sei, obwohl diese mehrmals verlangt wurde.

 

Der Beschwerdegegner (ein Gläubigerschutzverband) teilte mit, dass bereit im Jahr 2012 die Löschung aus der Datenbank beantragt worden sei, und diese auch durchgeführt worden sei. Vorname, Zuname, Geburtsdatum und Adresse seien „aus sicher amtsbekannten Gründen“ in einem internen Arbeitsverzeichnis gem. § 8 Abs 3 Z 5 DSG (zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden). Die Speicherung der Daten sei aufgrund der häufigen Kommunikation mit dem Beschwerdeführer und zur Sicherstellung, dass es zu keiner Neuaufnahme in die Datenbank kommt notwendig.

 

Der Beschwerdeführer begehrte im Juli 2017 neuerlich die Löschung seiner Daten aus der Datenbank des Gläubigerschutzverbandes. Die Daten wurden aus der Datenbank gelöscht, aber Vorname, Name, Geburtsdatum und aktuelle Adresse zu Dokumentations- und Kommunikationszwecken weiter gespeichert.

 

Der Beschwerdeführer verlangte darauhin auch die Löschung dieser Daten, da es keine Rechtsgrundlage für diese Speicherung zu Dokumentations- und Kommunikationszwecken gäbe.

Diesem weiteren Antrag auf Löschung entsprach der Gläubigerschutzverband nicht.

 

 

Die betroffene Person hat iSd Art 17 Abs 1 DSGVO die Löschung der Daten (Vorname, Name, Geburtsdatum und Adresse) verlangt.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer entsprechend Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangt, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

Der Gläubigerschutzverband stützt sich auf Art 17 Abs 3 lit e DSGVO (Die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich).

 

 

Aus der Entscheidung der DSB:

 

Der kurze Verweis des Beschwerdegegners auf „sicher amtsbekannte Gründe“ stellt jedoch keinesfalls einen ausreichenden Beweis dar, um die Erforderlichkeit der Verarbeitung gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO zu belegen.

 

Insbesondere die Speicherung der Daten im Hinblick auf eine eventuell zukünftige Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, wenn dieser die Löschung seiner gesamten Daten verlangt und daraus zu schließen ist, dass eine derartige Kommunikation nicht mehr erfolgen wird, ist gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht notwendig.

 

Die zeitlich unbegrenzte Speicherung von personenbezogenen Daten für eine eventuell zukünftige Kontaktaufnahme stellt außerdem eine Verletzung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dar.

 

Andere, eine fortgesetzte Datenspeicherung rechtfertigende Gründe, wurden vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht.

 

Aus Sicht der Datenschutzbehörde liegt im Ergebnis daher keine erforderliche Datenverarbeitung des Beschwerdegegners nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO vor und erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus den oben erörterten Gründen als berechtigt.

 

 

 

Schlussfolgerungen aus dem Verfahren:

1. Konkretes Vorbringen und konkrete Nachweise:       

Ein Verweis auf “sicher amtsbekannte Gründe” ist kein ausreichender Nachweis/Beweis im Verfahren vor der DSB, dass der Ausnahmetatbestand des Art 17 Abs 3 DSGVO erfüllt ist. Im Verfahren sind ist der Zweck ausreichend konkret zu behaupten und auch zu begründen und sind Nachweise für die Zweckerreichung notwendig; pauschale Aussagen führen dazu, dass der Nachweis/Beweis nicht erbracht wird, da die Behörde diese nicht prüfen kann.       

 

2. Zweck: „zukünftige Kommunikation“:  
Eine Aufbewahrung/Speicherung von personenbezogenen Daten (Vorname, Name, Geburtsdatum und Adresse zur zukünftigen Kommunikation ist nicht „erforderlich“ iSd Art 17 Abs 3 lit e DSGVO, wenn die Löschung begehrt wurde, und daraus ersichtlich ist, dass eine Kommunikation nicht mehr erfolgen wird.       

 

3. Löschfrist: 
Eine zeitliche unbegrenzte Speicherung von Kontaktdaten zur zukünftigen Kommunikation widerspricht dem Grundsatz der zeitlichen Speicherbegrenzung (§ 5 Abs 1 lit e DSG)


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Löschung von Daten - eine Entscheidung der DSB vom 28.05.2018
LÖSCHUNG-DSB-28052018_DSBT_20180528_DSB_
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