Verfrühte Lösch-Beschwerde: DSB weist zurück
🏛️ Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde (DSB)
📅 Datum: 23. Oktober 2025
📁 Geschäftszahl: 2025-0.825.879 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3572/25)
⚖️ Rechtssatz
Eine Datenschutzbeschwerde wegen unterbliebener Reaktion auf ein Löschbegehren ist unzulässig/verfrüht, wenn die einmonatige Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO noch nicht abgelaufen ist.
🧩 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2025 ein Löschbegehren (Art. 17 DSGVO) an ein Unternehmen. Noch am selben Tag brachte er – mangels Reaktion – eine Beschwerde bei der DSB ein.
🏛️ Rechtliche Begründung
Die DSB hält fest:
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Art. 12 Abs. 3 DSGVO gibt Verantwortlichen grundsätzlich einen Monat Zeit, um auf Betroffenenanträge (auch Löschung nach Art. 17 DSGVO) zu reagieren.
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Diese Frist war am Tag der Beschwerdeeinbringung noch nicht abgelaufen.
➡️ Ergebnis: Beschwerde verfrüht und daher zurückzuweisen (vergleichend: Säumnisbeschwerden sind vor Fristablauf unzulässig).
✅ Fazit
📌 Betroffenenrechte sind durchsetzbar – aber nicht „sofort“ per Beschwerde, wenn die DSGVO dem Verantwortlichen noch laufende Frist einräumt
🧠 Schlussfolgerung für Verantwortliche (Organisationen)
🔧 Praxis-Tipps zur Risikoreduktion:
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Eingangskanäle & Fristenmanagement (Ticketing/Workflow) so aufsetzen, dass Art. 12-Fristen sicher eingehalten werden.
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Zwischenmitteilung ist oft sinnvoll (Transparenz, Erwartungsmanagement), auch wenn die Monatsfrist noch läuft.
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Dokumentation: Eingang, Identitätsprüfung, Prüfungstatbestände, Entscheidung & Antwort sauber nachvollziehbar halten.
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