Verfrühte Löschungsbeschwerden werden von der DSB zurückgewiesen

 

 Verfrühte Lösch-Beschwerde: DSB weist zurück

 

🏛️ Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde (DSB)
📅 Datum: 23. Oktober 2025
📁 Geschäftszahl: 2025-0.825.879 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3572/25)

 

 

⚖️ Rechtssatz

Eine Datenschutzbeschwerde wegen unterbliebener Reaktion auf ein Löschbegehren ist unzulässig/verfrüht, wenn die einmonatige Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO noch nicht abgelaufen ist.

 

 

🧩 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2025 ein Löschbegehren (Art. 17 DSGVO) an ein Unternehmen. Noch am selben Tag brachte er – mangels Reaktion – eine Beschwerde bei der DSB ein.

 

 

🏛️ Rechtliche Begründung

Die DSB hält fest:

  • Art. 12 Abs. 3 DSGVO gibt Verantwortlichen grundsätzlich einen Monat Zeit, um auf Betroffenenanträge (auch Löschung nach Art. 17 DSGVO) zu reagieren.

  • Diese Frist war am Tag der Beschwerdeeinbringung noch nicht abgelaufen.
    ➡️ Ergebnis: Beschwerde verfrüht und daher zurückzuweisen (vergleichend: Säumnisbeschwerden sind vor Fristablauf unzulässig).

✅ Fazit

📌 Betroffenenrechte sind durchsetzbar – aber nicht „sofort“ per Beschwerde, wenn die DSGVO dem Verantwortlichen noch laufende Frist einräumt

 

 

🧠 Schlussfolgerung für Verantwortliche (Organisationen)

 

🔧 Praxis-Tipps zur Risikoreduktion:

  • Eingangskanäle & Fristenmanagement (Ticketing/Workflow) so aufsetzen, dass Art. 12-Fristen sicher eingehalten werden.

  • Zwischenmitteilung ist oft sinnvoll (Transparenz, Erwartungsmanagement), auch wenn die Monatsfrist noch läuft.

  • Dokumentation: Eingang, Identitätsprüfung, Prüfungstatbestände, Entscheidung & Antwort sauber nachvollziehbar halten.

 

 

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