Daten aus Insolvenzverfahren bei Kreditauskunfteien



Wann müssen Kreditauskunfteien die Daten aus (abgeschlossenen) Insolvenzverfahren löschen? Wie lange ist der "generelle Beobachtungszeitraum" zur Bonitätsbeurteilung.

 

Das BVwG hat dazu am 26.02.2021 (W258 2224155-1)  eine weitere Entscheidung gefällt, und bezieht sich wieder auf die 5-Jahres-Frist der KapitaladäquanzVO. 

 

Hier die relevante Stelle der Entscheidung:

 

3.2.2. Zur Zulässigen Speicherdauer von Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle:

Weder die DSGVO noch die gewerberechtlichen Regelungen zum Gewerbe der Kreditauskunftei (§ 152 GewO) enthalten konkrete Fristen zur zulässigen Speicherdauer von historischen Insolvenzverfahren und Zahlungsausfällen.

 

Wie lange diese Daten jeweils verarbeitet werden dürfen, hängt daher grundsätzlich vom Einzelfall ab.

 

Auch wenn historische Zahlungsinformationen wesentlich sind, um das zukünftige Zahlungsverhalten eines (potentiellen) Schuldners vorhersagen zu können, haben sie umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Dem Alter der Forderung bzw dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und das seitherige „Wohlverhalten“ des Schuldners kommen bei der Abwägung damit entscheidende Bedeutung zu.

Als Richtlinie, wie lange Bonitätsdaten zur Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners geeignet sind, können Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, die dem Gläubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegen.

Solche Bestimmungen finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 („Kapitaladäquanzverordnung“), in der Kreditinstitute ua verpflichtet werden, ihre Kunden zu bewerten und diverse Risiken ihrer Forderungen abzuschätzen. Für Kredit- bzw Retailforderungen ggü natürlichen Personen haben Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand eines auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes berechnen dürfen (Art 143 Abs 1 leg cit), gemäß Art 151 Abs 6 iVm 180 Abs 2 lit a und e leg cit die Ausfallswahrscheinlichkeit der Forderung (Probability of Default – PD) ua anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallsquote zu schätzen; dabei ist ein historischer Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle, die auch extern sein kann, von mindestens fünf Jahren zugrunde zu legen. Auch die durchzuführende Schätzung der Verlustquote bei einem Ausfall (Loss Given Default – LGD), hat sich gemäß Art 151 Abs 7 iVm 181 Abs 2 lit c leg cit grundsätzlich auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum zu beziehen.

Der (EU-)Verordnungsgeber geht daher davon aus, dass für die Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners bzw des Risikos einer Forderung, Daten über etwaige Zahlungsausfälle über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren relevant sind.

 

Wenn Kreditinstitute als potentielle Geschäftspartner der mitbeteiligten Partei zT rechtlich verpflichtet sind, ihre Forderungen anhand der Ausfallquoten zumindest der letzten fünf Jahre zu bewerten, und soll – wie hier – die Bonitätsdatenbank der Mitbeteiligten Partei auch dazu dienen, Kreditinstituten Daten zu liefern, die sie für ihre zT verpflichtende Bewertung benötigen, kann es nicht als Verstoß gegen das Prinzip der Datenminimierung oder der Speicherbegrenzung erkannt werden, wenn die mitbeteiligten Partei Daten über eine Insolvenz des Beschwerdeführers verarbeitet, wenn der Zahlungsplan erst vor etwas mehr als zwei Jahren, nämlich am 19.09.2018, erfüllt worden ist.

 

 

Fazit:

 

  • Die Beurteilung der Frage, wie lange Zahlungserfahrungen (Negativdaten) zur Beurteilung der Bonität herangezogen werden können, ist im Einzelfall zu beurteilen.

  • Wenn (Negativ-)Daten keine Aussagekraft mehr in Bezug auf die Bonität bzw. Möglichkeit der Personen haben, zukünftige Forderungen zu bedienen, sind diese zu löschen.

  • Nur aus einer "Sondersituation" einer betroffenen Person, die diese auch im Widerspruch mitteilen muss, kann sich eine andere Beurteilung in Bezug auf eine konkrete betroffene Person ergeben.

  • Ein Widerspruch ohne besondere Angaben in Bezug auf die finanzielle Situation oder eine (generelle) Löschanfrage, kann mE von der Kreditauskunftei zurückgewiesen werden, wenn zB Zeitraum von 5 (fünf) Jahren in Bezug auf die verarbeiteten Negativdaten noch nicht verstrichen ist. 

 

 

12.5.2021, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA


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