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D: Hinterlegung des G-Nachweises beim Arbeitgeber

Unser Nachbarland, das im Datenschutz immer als strenger gilt als wir, macht es uns vor.

Die Aufbewahrung und Nutzung des G-Status-Nachweises durch den Arbeitgeber wird gesetzlich für zulässig erklärt. 

§ 28b IfSG (neu) 
(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nichtausgeschlossenwerdenkönnen, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpftePersonen, genesenePersonenoder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)sind undeinenImpfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei- nen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungvom 8.Mai2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)

mit sich führen,

zur Kontrolle verfügbar halten oder

bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

[…]
(3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 undAbsatz2Satz 1 durch Nachweis- kontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Leitung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmenzudiesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.

Volltext
Zu beachten sind überdies insbesondere § 22 BDSG, die Informationspflichten iSd Art 13 DSGVO und die Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit in das Verzeichnis gem Art30DSGVO

Mit angemessenen TOMs iSd Art 32 DSGVO hat der Arbeitgeber die „Datensicherheit“ zu gewährleisten. 



Wir werden Sie bezüglich der Regelungen in Ö auf dem Laufenden halten.