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Wegfall von 3G am Arbeitsplatz - Datenschutz

 

Mit 5.3.2022 tritt die neue COVID-19-BasismaßnahmenverordnungCOVID-19-BMV (BGBl. II 68/2022, 86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden) in Kraft.

 

 

3G ist Geschichte

Wie ist das nun mit den erhobenen und aufgezeichneten Daten?

 

 

 

 

 

 

3G-Status am Arbeitsplatz?

 

 

Die bisherigen Regelungen zum „Ort der beruflichen Tätigkeit“ und damit „3G am Arbeitsplatz“ werden in der COVID-19-BMV nicht mehr erwähnt.

 

 

 

3G am Arbeitsplatz ist daher nicht mehr erforderlich, sondern es reichen die sonstigen Vorsorgemaßnahmen (zB Maskenpflicht in bestimmten Bereichen; siehe unten und § 3 der COVID-19-BMV)

 

 

 

Der „Nachweis der geringen epidemiologischen“ Gefahr ist nach wie vor in § 2 (7) der COVID-19-BMV geregelt, und ist folgendes vorgesehen:

 

 

 

(7) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

 

 

 

1.     Name,

 

2.     Geburtsdatum,

 

3.     Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und

 

4.     Barcode bzw. QR-Code.

 

 

 

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.

 

 

 

§ 3 der COVID-19-BMV regelt das Tragen von Masken (in geschlossenen Räumen) beim Betreten von Kundenbereichen von verschiedenen Betriebsstätten, wie zB Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien- und Drogeriemärkte, Banken oder Post, Trafiken oder KFZ- und Fahrradwerkstätten sowie auch in Einrichtungen der Religionsausübung.

 

 

 

Die Maskenpflicht gilt bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. (§ 3 (4) COVID-19-BMV). Überdies besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken in geschlossenen Räumen (§ 3 (5) COVID-19-BMV).

 

 

 

3G gilt nach wie vor für den Besuch von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (§ 4 COVID-19-BMV) oder Krankenanstalten (§ 5 COVID-19-BMV).

 

 

 

 

 

Löschpflicht für 3G-Status-Erhebungen

 

 

Mit Wegfall des Zweckes der Datenerhebung – Feststellung des Status iSd 3G am Arbeitsplatz – ist auch der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die erhoben wurden (und eventuell auch gespeichert wurden) weggefallen.

 

 

 

Die Daten sind daher iSd Art 17 Abs 1 lit a DSGVO zu löschen, da diese Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

 

 

 

 

 

Freiwilliges 3G im Unternehmen

 

 

Ausgehend von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Verpflichtung für die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen und im Zusammenhang mit dem Hausrecht besteht mE nach wie vor die Möglichkeit, 3G im Unternehmen durchzusetzen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht bzw. anordnet.

 

 

 

Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 Viruses und die Vermeidung von Ansteckungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz ist mE unter die Fürsorgepflicht zu subsumieren. Ein Arbeitgeber hat sohin geeignete und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung vorzusehen.

 

 

 


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