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Strafbarkeit der juristischen Person im Datenschutzrecht

Die Datenschutzbehörde verhängte am 4.5.2021 (Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 04.05.2021, Zl. D550.360 2021-0.169.109) - nach einem amtswegigen Prüfungsverfahren - eine Geldstrafe in Millionenhöhe gegen den Verantwortlichen, der ein Kundenbindungsprogramm betreibt, weil die Einwilligung zum Profiling mangelhaft gewesen sein soll. Es dürfte sich mE um den Jö-Bonus-Club handeln, wie auch Medien berichteten.

 

Der Verantwortliche legte Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis ein, und nun behängt das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das BVwG hat mit Beschluss vom 08.04.2022 (W214 2243436-1/13Z) das Verfahren nun ausgesetzt, bis die Frage der (direkten) Strafbarkeit der juristischen Person vom EuGH geklärt ist. 

 

Dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht ist (ebenso wie dem deutschen) die Bestrafung der juristischen Person als direktem "Straftäter" (eigentlich) fremd. Eine juristische Person handelt durch ihre Organe (Geschäftsführung, Vorstand) und durch Mitarbeiter*Innen, und nach der bisherigen Judikatur der Verwaltungsstrafbehörden (insbes. auch VwGH) muss einer konkreten Person ein Vorwurf der Übertretung verwaltungstrafrechtlich sanktionierter Normen gemacht werden, damit auch der dahinterstehende Rechtsträger bestraft werden kann. Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher eine natürliche Person zu identifizieren, gegen diese auch das Verfahren zu führen, und im Spruch ist diese auch als diejenige zu benennen, die die Verwaltungsübertretung begangen hat. Erfolgt dies nicht, dann besteht keine Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe.

 

Wird im Straferkenntnis der Datenschutzbehörde (und auch im Ermittlungsverfahren) keine natürliche Person identifiziert, dann kann dies dazu führen, dass eine verhängte Verwaltungsstrafe aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird (so geschehen bei der DSGVO-Strafe gegen die Österreichische Post AG).

 

Der EuGH hat in einem Verfahren (Vorlagefrage durch das Kammergericht Berlin (6.12.2021, GZ 2 Ws 250/21, Deutsches Wohnen) die Frage der "direkten Strafbarkeit der juristischen Person" zu klären, und das Verfahren vor dem BVwG wurde nun bis zur Entscheidung durch den EuGH im Verfahren C-807/21 ausgesetzt.

 

 

 

 

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