OLG Wien - Datenschutzklausel in den AGB von Laudamotion stellt eine Einwilligung dar und ist intransparent, da die Zwecke nicht detailliert beschrieben sind

Eine Datenschutzklausel, in der Konsumenten (als betroffene Personen) die Verarbeitung der personenbezogenen Daten "anerkennen", stellt eine Einwilligung dar. Wenn diese  die Zwecke nicht so nennt, dass die betroffene Person erkennen kann, wofür seine Daten konkret verwendet werden, ist diese intransparent.

Folgende "Datenschutzklausel" in den AGB von Laudamotion wurde vom OLG Wien (24.11.2022, 2 R 48/20y) in einem Verbandsklageverfahren des VKI als unzulässig, weil insbes. intransparent angesehen. 

 

„Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Abwicklung von Flugbuchungen, Erwerb von Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen und Fahrzeuganmietung, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen wie besonderer Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität, Erleichterung von Einreiseverfahren sowie die Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Zu diesem Zweck ermächtigen Sie uns, diese Daten zu verwahren und zu verwenden, und sie an unsere eigenen Büros, Behörden oder Anbieter der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben. Ihre persönlichen Daten werden nicht ohne Ihr vorheriges Einverständnis zu Marketingzwecken verwendet.“

 

Eine wirksame Zustimmungserklärung zur Verarbeitung persönlicher Daten muss 

  • die zu übermittelnden Datenarten,

  • deren Empfänger und

  • den Ermittlungszweck abschließend bezeichnen,

damit die betroffene Person weiß, welche der personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen.

 

Klauseln, die nicht konkret beschreiben, welchen Dritten welche Daten weitergegeben werden dürfen, sind unzulässig.

 

 

 

Das OLG hat sich auch mit den Rechtsgrundlagen der "Vertragserfüllung" (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) und "berechtigtes Interesse" (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) in Zusammenhang mit dieser Klausel auseinandergesetzt. 

 

Die Verarbeitung auf Basis des Art 6 Abs 1 lit b DGSVO scheitert daran, dass die verschiedenen aufgelisteten Zwecke, wie "Erwerb von Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen oder Fahrzeuganmietung" oder "Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen" keine Zwecke sind, die im Rahmen des geschlossenen Beförderungsvertrages eine Verarbeitung der Daten erlauben. Diese Zwecke sind sozusagen "artfremd" für den Vertrag der Beförderung einer Person per Flugzeug von A nach B.

 

Die Verarbeitung auf Basis des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO scheitert daran, dass die Zwecke zu allgemein und zu ausufernd beschrieben sind, und die betroffenen Personen damit nicht erkennen können, weshalb es konkret zur Datenweitergabe kommen soll. Auch fehlt jede Bezugnahme auf eine Interessenabwägung.

 

 

 


Wir unterstützen Sie gerne, wenn es um die Formulierung von Datenschutzinformationen geht. Diese sollten nicht mit "anerkennen" oder "willige ein" oder sonstigen Texten, die eine Vereinbarung / Zustimmung dartellen können, verbunden werden. 

 

 

Es geht bei Art 13 DSGVO darum, dass die betroffene Person "informiert" wird, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt, nicht dass diese in die Verarbeitung "einwilligt", "diese zur Kenntnis nimmt", oder "anerkennt". 


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Urteil OLG Wien 24112022 VKI gg Laudamotion
OLG Wien 2_R_48_20y VKI gg Laudamotion A
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