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OLG Wien - Datenschutzklausel in den AGB von Laudamotion stellt eine Einwilligung dar und ist intransparent, da die Zwecke nicht detailliert beschrieben sind
Eine Datenschutzklausel, in der Konsumenten (als betroffene Personen) die Verarbeitung der personenbezogenen Daten "anerkennen", stellt eine Einwilligung dar. Wenn diese die Zwecke nicht so nennt, dass die betroffene Person erkennen kann, wofür seine Daten konkret verwendet werden, ist diese intransparent.