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Die DSB hat die erste Entscheidung im Bereich Informationsfreiheitsgesetz gefällt und setzt sich mit der Frage "Was ist eine Information" auseinander

 

Zugang zu behördlichen Informationen nach dem neuen Informationsfreiheitsgesetz – keine Verpflichtung zur Beantwortung von Rechtsfragen oder zukünftigen Willensbildungen

 

Behörde: Datenschutzbehörde (DSB)
Datum: 12. September 2025
Geschäftszahl: 2025-0.703.379 (D033.001/25)

 


Rechtssatz

 

Anfragen, die auf Rechtsmeinungen, Begründungen behördlichen Handelns oder zukünftige behördliche Entscheidungen abzielen, fallen nicht unter den Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)


Sachverhalt

Ein Antragsteller richtete im August und September 2025 mehrere Anfragen an die Datenschutzbehörde (DSB).

 

Er begehrte Auskünfte über das Verhalten der Behörde in Bezug auf seine Beschwerden, die Frage eines möglichen Rechtsmissbrauchs sowie zur Zustellungspraxis per E-Mail. Die DSB fasste diese Anfragen zu einem Verfahren zusammen und prüfte sie nach der seit 1. September 2025 geltenden Rechtslage: Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) trat an die Stelle des aufgehobenen Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG).


Rechtliche Begründung

 

Die DSB führte aus, dass nach Art. 22a Abs. 2 B-VG jedermann das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen hat, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. § 2 Abs. 1 IFG definiert „Informationen“ als bereits vorhandene amtliche Aufzeichnungen, die sich auf bekannte Tatsachen beziehen.

 

Der Informationsanspruch umfasst keine Rechtsmeinungen, Bewertungen, hypothetischen Einschätzungen oder künftige Willensbildungen.

 

Diese Grundsätze wurden bereits vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftspflichtgesetz entwickelt (z. B. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124; VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021) und sind auf das IFG übertragbar.

 

Im konkreten Fall betrafen die Fragen des Antragstellers etwa:

  • ob die DSB einen Missbrauch seines Löschungsbegehrens annehme,

  • wann wieder inhaltliche Beschwerdeentscheidungen erfolgen,

  • warum Beschwerden nicht bearbeitet würden,

  • und ob E-Mail-Zustellungen rechtskonform seien.

Diese Punkte sind keine „Informationen“ im Sinne des IFG, sondern verlangen Erklärungen, Wertungen oder Prognosen. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, darauf zu antworten.

 


Fazit

Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass keine der gestellten Fragen unter den Informationsbegriff des IFG fällt. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Informationserteilung.

 


Schlussfolgerung für Informationsverpflichtete

 

Für Behörden und öffentliche Stellen bedeutet die Entscheidung:

 

  • Der Informationsbegriff des IFG ist eng auszulegen – nur objektiv vorhandene, dokumentierte Tatsachen sind herauszugeben.

  • Rechtsmeinungen, interne Einschätzungen oder hypothetische Szenarien müssen nicht mitgeteilt werden.

  • Kommunikationsdisziplin bleibt wesentlich: Anträge nach IFG sollten klar zwischen Tatsachenfragen und rechtlichen Bewertungen unterscheiden.


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