Transparenz versus Datenschutz im Register der wirtschaftlichen Eigentümer – VfGH bestätigt bestehende Regelung
Behörde: Verfassungsgerichtshof
Datum: 10. Dezember 2025
Geschäftszahl: E 2189/2025-16
Rechtssatz (Kurzfassung):
Die Einsichts- und Erfassungsregelungen des Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetzes (WiEReG) verletzen – trotz intensiven Grundrechtseingriffs – nicht das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz, sofern sie im Lichte der bestehenden unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgelegt werden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Stifter und Organwalter einer Privatstiftung, wandte sich gegen die Erfassung und Offenlegung seiner personenbezogenen Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Konkret beanstandete er insbesondere:
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die ex-lege-Erfassung als wirtschaftlicher Eigentümer,
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den Umfang der gespeicherten Daten (u.a. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz),
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die weite Einsichtsmöglichkeit nach §§ 9, 10 und 10a WiEReG auch für Personen ohne unmittelbaren Bezug zur Geldwäscheprävention,
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sowie das Fehlen einer Benachrichtigung über erfolgte Registereinsichten.
Er sah darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG sowie in Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta und Art. 8 EMRK. Zudem berief er sich auf die Rechtsprechung des EuGH (C-37/20 und C-601/20), wonach ein allgemeiner öffentlicher Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer unionsrechtswidrig sei.
Rechtliche Beurteilung durch den VfGH
Der Verfassungsgerichtshof stellte zunächst klar, dass § 1 DSG als eigenständiges verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einen strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab verlangt. Eingriffe müssen geeignet, erforderlich und das gelindeste Mittel sein.
Im Ergebnis kam der VfGH jedoch zum Schluss, dass:
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die Ziele des WiEReG – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – ein wichtiges öffentliches Interesse darstellen,
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die Kumulierung von Daten aus verschiedenen Registern der Sicherstellung einer hohen Datenqualität dient und sachlich gerechtfertigt ist,
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die Einschränkung des öffentlichen Zugangs nach der Novelle 2023 (insb. nach dem Erkenntnis G 62/2025) den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt,
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und dass allein der Umstand, dass Daten teilweise auch aus anderen öffentlichen Registern zugänglich sind, schutzwürdige Interessen nicht automatisch entfallen lässt, im konkreten Fall aber keine verfassungswidrige Überschreitung vorliegt.
Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung) oder der Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 14 und 15 DSGVO (👉 https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-14 , https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-15) erkannte der Gerichtshof nicht.
Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Fazit
Der VfGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine datenschutzrechtlich zurückhaltende Linie im Bereich staatlicher Transparenzregister: Trotz erheblicher Eingriffsintensität überwiegt das öffentliche Interesse an wirksamer Geldwäscheprävention, solange der Gesetzgeber den Zugang nicht schrankenlos öffnet und Schutzmechanismen vorsieht.
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