Bodycam im Familienkonflikt: DSGVO wegen Haushaltsausnahme nicht anwendbar

 

Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde (DSB)
Datum: 22. Jänner 2026
Geschäftszahl: 2026-0.028.647
Verfahrenszahl: DSB-D124.1846/24

 

Rechtssatz

Die Verwendung einer Körperkamera (Bodycam) durch eine Privatperson auf einer gemeinsam genutzten Liegenschaft zur Dokumentation eines familiären Konflikts fällt unter die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 DSGVO, wenn die Aufnahmen ausschließlich im familiären Kontext erfolgen und die Daten den privaten Bereich nicht verlassen. In einem solchen Fall ist die DSGVO nicht anwendbar und die Datenschutzbehörde zur Behandlung einer Beschwerde unzuständig.

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner sind verschwägert und bewohnen unterschiedliche Wohneinheiten auf derselben Liegenschaft. Bestimmte Bereiche – insbesondere die Garage sowie der Zugangsbereich – werden gemeinsam genutzt. Zwischen den Parteien besteht ein angespanntes persönliches Verhältnis.

 

Bereits im Jahr 2022 installierte der Beschwerdegegner eine Kamera in der gemeinschaftlich genutzten Garage, nachdem ein Schrank beschädigt worden war. Diese Kamera wurde jedoch noch im selben Jahr von einer unbekannten Person unbrauchbar gemacht und anschließend entsorgt. Der Beschwerdeführer wusste spätestens seit Juni 2022 von dieser Kamera.

 

Seit März 2024 verwendet der Beschwerdegegner zusätzlich eine Körperkamera (Bodycam).

 

Diese aktiviert er beim Verlassen seiner Wohnung mittels Bewegungserkennung. Dadurch wird der Beschwerdeführer aufgezeichnet, wenn er sich im Aufnahmebereich befindet.

Im Verfahren konnte jedoch nicht festgestellt werden,

  • dass die Aufnahmen an Dritte weitergegeben wurden,

  • dass sie außerhalb des familiären Umfelds verwendet wurden oder

  • dass Aufnahmen außerhalb der gemeinsam genutzten Liegenschaft erfolgten.

 

Rechtliche Begründung

 

1. Kamera in der Garage – Beschwerde verspätet

Nach § 24 Abs. 4 DSG muss eine Datenschutzbeschwerde innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Vorfalls eingebracht werden, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Ereignis.

 

Der Beschwerdeführer gab selbst an, bereits im Juni 2022 von der Kamera in der Garage erfahren zu haben. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 5. August 2024 eingebracht.

 

Damit war die einjährige subjektive Frist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als verspätet zurückzuweisen war.

 

2. Bodycam – Haushaltsausnahme der DSGVO

Entscheidend war die Frage, ob die DSGVO überhaupt anwendbar ist.

 

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gilt die Verordnung nicht für Datenverarbeitungen durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sogenannte Haushaltsausnahme).

Die Datenschutzbehörde stellte fest:

  • Die Bodycam wird wegen eines familiären Konflikts eingesetzt.

  • Sie wird nur auf der gemeinsam genutzten Liegenschaft verwendet.

  • Die Aufnahmen verlassen nicht den privaten bzw. familiären Bereich.

Damit liegt eine rein private Datenverarbeitung vor. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist daher nicht eröffnet.

Folglich fehlt der Datenschutzbehörde die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde.

 

Fazit

 

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde aus zwei Gründen zurück:

  1. Garage-Kamera: Beschwerde verspätet (§ 24 DSG).

  2. Bodycam: Verarbeitung fällt unter die Haushaltsausnahme der DSGVO.

Damit liegt keine von der DSGVO erfasste Datenverarbeitung vor.

 

Schlussfolgerung für Verantwortliche

 

Die Entscheidung zeigt zwei praxisrelevante Punkte:

 

1. Fristen bei Datenschutzbeschwerden beachten
Betroffene müssen Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen einbringen. Andernfalls verliert die Behörde die Möglichkeit zur inhaltlichen Prüfung.

 

2. Haushaltsausnahme kann auch bei Videoaufnahmen greifen
Die DSGVO gilt nicht für Datenverarbeitungen im rein privaten oder familiären Bereich. Entscheidend ist insbesondere:

  • der Zweck der Verarbeitung (privat vs. beruflich),

  • der Adressatenkreis der Daten und

  • ob die Daten den privaten Bereich verlassen.

Sobald Videoaufnahmen jedoch etwa

  • öffentlich zugänglich gemacht,

  • im Internet veröffentlicht oder

  • an Behörden, Unternehmen oder größere Personenkreise weitergegeben werden,

ist die Haushaltsausnahme regelmäßig nicht mehr anwendbar, und die DSGVO greift.

 

 

 

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