Gericht: Oberlandesgericht Hamm, 4. Zivilsenat, 12.05.2026, 4 UKl 3/25
Parteien: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH
Rechtsgebiet: UWG mit hoher Relevanz für KI-Compliance
Rechtssatz
Wer einen KI-Chatbot auf seiner Website einsetzt, muss sich dessen Aussagen zurechnen lassen.
Der Chatbot ist kein „Dritter“, dessen Fehlverhalten die Verantwortung des Unternehmens entfallen lässt. Für KI-Anbieter (dh auch ein Unternehmen, das den derartigen Chatbot auf der Website einsetzt) bedeutet das: KI-Systeme in der Kunden- oder Unternehmenskommunikation müssen organisatorisch, technisch und inhaltlich kontrolliert werden.
Sachverhalt
Die Beklagte betrieb auf ihrer Website einen KI-Chatbot, über den Kundinnen, Kunden, Patientinnen und Patienten Fragen stellen und Termine buchen konnten. Auf konkrete Fragen gab der Chatbot unter anderem an, die hinter der Beklagten stehenden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ bzw. „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Nach der Pressemitteilung des OLG Hamm handelte es sich dabei um unzutreffende bzw. nicht existierende Facharztbezeichnungen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte die Beklagte ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Chatbot wurde zwar deaktiviert, die Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben. Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage statt und stufte die Chatbot-Aussagen als unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ein.
Rechtliche Begründung
Das OLG Hamm stellte nach der Pressemitteilung klar, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, die fehlerhaften Angaben seien nicht ihr eigenes Verhalten gewesen. Auch wenn der Chatbot möglicherweise nur mit korrekten Datensätzen programmiert worden sein sollte, trägt das Unternehmen die Verantwortung für die unstreitigen Falschangaben über Facharzttitel seiner Geschäftsführer.
Besonders bedeutsam ist die Aussage des Senats, dass der Chatbot kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes sei. Damit scheidet eine Argumentation aus, wonach nur eine Verkehrssicherungspflicht für fremdes Verhalten zu prüfen wäre. Der Chatbot ist vielmehr Teil der eigenen Unternehmenskommunikation. Wegen der neuen rechtlichen Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe sollen in die Rechtsprechungsdatenbank eingestellt werden.
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