Grundbuchdaten für einmalige Direktwerbung: DSB lehnt Beschwerde ab

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Behörde/Gericht:
DSB

Datum: 23.04.2019

Geschäftszahl: DSB-D123.626/0006-DSB/2018

 

Rechtssatz

Die Datenschutzbehörde hat entschieden, dass die Verwendung von Grundbuchdaten durch einen Immobilientreuhänder zur einmaligen postalischen Direktwerbung keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung darstellt, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen ausfällt und dieser Löschangebote unterbreitet.

 

Sachverhalt

Ein Eigentümer beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde, weil ein Immobilientreuhänder ihn angeschrieben hatte. Der Treuhänder hatte zuvor die Kontaktdaten des Beschwerdeführers aus dem öffentlichen Grundbuch ermittelt und diese Daten genutzt, um ihn postalisch bezüglich eines möglichen Immobilienverkaufs zu kontaktieren. Der Treuhänder kontaktierte die Person nur einmalig und bot an, die Daten zu löschen oder weitere Kontaktaufnahmen zu unterlassen.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dies stelle eine unzulässige Verletzung seines Geheimhaltungsrechts dar.

 

Rechtliche Begründung

Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass es sich bei den Grundbuchdaten um öffentlich zugängliche, jedoch nicht allgemein bekannte Informationen handelt. Bloße Öffentlichkeit von Daten bedeutet nicht automatisch, dass sie datenschutzfrei verarbeitet werden dürfen. Da der Treuhänder die Daten nicht nur reproduziert, sondern mit ihnen einen informationellen Mehrwert schafft (Akquisition für sein Gewerbe), bedarf dies eines Erlaubnistatbestandes nach Art. 6 DSGVO.

Die Behörde führte eine Interessenabwägung durch: Die Grundbuchdaten gehören der öffentlichen Sphäre an und sind damit grundsätzlich von geringerer Schutzwürdigkeit. Die Verwendung war auf eine einmalige postalische Kontaktaufnahme begrenzt, es lag keine unverhältnismäßige Nutzung vor, und der Treuhänder bot aktiv an, die Daten zu löschen. Demgegenüber steht das berechtigte Interesse des Treuhänders als Immobilienfachmann, ständig neue Liegenschaften zu erwerben. Unter Berücksichtigung der Implementierung von Schutzmaßnahmen wog die Behörde die Interessen des Verantwortlichen höher als die des Beschwerde­führers.

 

Fazit

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab. Grundbuchdaten dürfen unter bestimmten Bedingungen zur Direktwerbung genutzt werden. Entscheidend sind die konkrete Verwendungsweise, die Schutzwürdigkeit der Daten, das Ausmaß der Verarbeitung und angebotene Schutzmaßnahmen wie Löschangebote. Eine Interessenabwägung kann zugunsten des Verantwortlichen ausfallen, auch wenn öffentliche Daten verwendet werden.

 

Was bedeutet das für Verantwortliche?

Immobilientreuhänder und andere Unternehmen, die Grundbuchdaten verwenden, sollten:

 

(1) dokumentieren, auf Basis welcher Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) die Daten verarbeitet werden;

(2) die Kontaktaufnahme auf ein angemessenes Maß beschränken;

(3) aktiv Möglichkeiten zum Widerspruch und zur Datenlöschung anbieten;

(4) die Betroffenen informieren, wie ihre Daten erhoben wurden (Transparenzpflicht nach Art. 13, 14 DSGVO);

(5) in Datenschutz-Folgenabschätzungen die Verwendung öffentlicher Daten reflektieren.

 

Unternehmen sollten sich bewusst machen, dass öffentliche Zugänglichkeit allein nicht zur Verarbeitung berechtigt, sondern eine separate Interessenabwägung erforderlich ist.

 

 

Schlagworte

DSGVO, Datenschutzbehörde, Grundbuchdaten, Direktwerbung, Berechtigte Interessen, Interessenabwägung, Öffentliche Daten, Immobilientreuhänder, Geheimhaltungsrecht, Datenschutzbeschwerde

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