OLG Hamm: Unternehmen haften für irreführende Aussagen ihres KI-Chatbots

 

OLG Hamm, 12.05.2026 Geschäftszahl: 4 UKl 3/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00

Rechtssatz

Wer einen KI-Chatbot auf der eigenen Website zur Kundenkommunikation einsetzt, muss sich dessen irreführende Aussagen grundsätzlich als eigene geschäftliche Handlung zurechnen lassen. Die autonome oder „black-boxartige“ Funktionsweise eines KI-Systems entlastet den Betreiber nicht, wenn der Chatbot im eigenen Absatzinteresse eingesetzt wird.

 

Sachverhalt

Die Beklagte bot auf ihrer Website minimalinvasive Beautybehandlungen an. Zur Kommunikation mit potenziellen Kundinnen und Kunden war dort ein KI-Chatbot eingebunden, der Fragen in Echtzeit beantwortete und auch Terminbuchungen ermöglichte.

Die Geschäftsführer der Beklagten traten öffentlich als Ärzte auf, verfügten jedoch nicht über eine Anerkennung als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie.

Auf Nutzerfragen gab der Chatbot dennoch unter anderem aus, die Geschäftsführer seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ bzw. „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Diese Angaben waren unzutreffend; die beiden letztgenannten Facharztbezeichnungen existierten zudem nicht.

Ein qualifizierter Verbraucherverband mahnte die Beklagte ab und verlangte Unterlassung sowie Ersatz pauschalierter Abmahnkosten. Die Beklagte deaktivierte und überarbeitete den Chatbot, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

 

Rechtliche Begründung

Das OLG Hamm sah in den Aussagen des Chatbots eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Angaben betrafen die fachliche Befähigung, den Status und die Qualifikation der behandelnden Ärzte und waren geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Entscheidung für eine Behandlung zu beeinflussen.

Entscheidend war, dass das Gericht die Chatbot-Aussagen der Beklagten zurechnete. Der Chatbot sei lediglich ein technisches Mittel, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potenziellen Kundinnen und Kunden bedient habe. Dass die Antworten automatisiert, KI-basiert oder ohne menschliche Einzelentscheidung generiert wurden, ändere daran nichts.

Das Gericht betonte außerdem, dass die Beklagte den Tätigkeitsrahmen des Chatbots beeinflussen konnte. Dies zeigte sich schon daran, dass sie nach der Abmahnung Prompt-Anweisungen und Keyword-Filter implementieren ließ, um künftige Falschangaben zum Begriff „Facharzt“ zu verhindern.

Auch das Argument, Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten um die Fehleranfälligkeit KI-generierter Antworten, überzeugte das Gericht nicht. Nach Ansicht des Senats könne vielmehr ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer computergenerierten Antworten gerade besonderes Vertrauen entgegenbringen.

Die nachträgliche technische Korrektur beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht. Dafür wäre regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen.

 

Datenschutz- und KI-Governance-Bezug

Die Entscheidung ist keine klassische DSGVO-Entscheidung. Sie ist aber für Verantwortliche im Datenschutz- und KI-Compliance-Kontext besonders relevant, weil sie zeigt: Wer automatisierte Systeme in der Außenkommunikation einsetzt, bleibt für deren Inhalte verantwortlich.

Für Verantwortliche im Sinne der DSGVO ergeben sich daraus Parallelen zu den Grundsätzen der Transparenz, Richtigkeit und Rechenschaftspflicht.

Werden KI-Chatbots auch zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt, sind insbesondere Art. 5 DSGVO, Art. 12 DSGVO, Art. 24 DSGVO, Art. 25 DSGVO und gegebenenfalls Art. 32 DSGVO mitzudenken.

 

Fazit

Das OLG Hamm stellt klar: Unternehmen können sich bei fehlerhaften Aussagen eines KI-Chatbots nicht darauf zurückziehen, dass die Antwort autonom generiert wurde. Wer einen Chatbot im eigenen geschäftlichen Interesse einsetzt, muss dessen Aussagen kontrollieren, absichern und rechtlich verantworten.

Besonders streng sind die Anforderungen dort, wo Aussagen für Verbraucherinnen und Verbraucher eine erhebliche Entscheidungsrelevanz haben – etwa im Gesundheitsbereich, bei Qualifikationen, Zulassungen oder sicherheitsrelevanten Dienstleistungen.

 

Schlussfolgerung für Verantwortliche

Organisationen, die KI-Chatbots einsetzen, sollten vor der Veröffentlichung rechtliche und technische Kontrollmechanismen implementieren. Dazu gehören insbesondere klare Systemvorgaben, geprüfte Wissensquellen, Sperrlisten für sensible oder risikobehaftete Aussagen, regelmäßige Tests sowie ein dokumentiertes Monitoring.

Die Entscheidung zeigt auch: Eine nachträgliche Korrektur des Chatbots reicht nicht zwingend aus, um rechtliche Risiken zu beseitigen. Wird bereits eine rechtswidrige Aussage getätigt, kann weiterhin eine Wiederholungsgefahr bestehen.

 

Für Verantwortliche bedeutet das: KI-Chatbots dürfen nicht als rechtlicher Graubereich behandelt werden. Sie sind Teil der eigenen Kommunikation – und damit Teil der eigenen Compliance-Verantwortung.

 

 


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