Rechtssatz
Die Datenschutzbehörde hat entschieden, dass aus der DSGVO kein subjektives "Recht auf Verarbeitung" oder "Recht auf längerfristige Speicherung" personenbezogener Daten abgeleitet
werden kann.
Der Verantwortliche legt die Speicherfristen fest. Eine Speicherfrist von 90 Tagen für Chat-Protokolle eines automatisierten Kundenservice-Systems entspricht dem Grundsatz der
Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Eine betroffene Person hat kein Recht, die Speicherung ihrer Daten für einen längeren Zeitraum zu verlangen.
Sachverhalt
Ein Fluggast hatte Ende Dezember 2025 über einen automatisierten Online-Chat-Assistenten (N***-Air Chat Assistant) eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eine Umbuchung vereinbart. Die relevanten Chat-Protokolle wurden nach einer Speicherfrist von 90 Tagen gelöscht.
Als der Fluggast im Februar 2026 Auskunft über die Chat-Transkripte verlangte, um diese als Beweismittel in einem Rechtsstreit über die Preisberechnung zu nutzen, waren die Daten bereits gelöscht.
Der Fluggast beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und argumentierte, dass die 90-Tage-Frist gegen das Prinzip der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verstoße.
Rechtliche Begründung
Die Datenschutzbehörde stellte zunächst klar, dass zwar die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO) ein subjektives Recht ist, das in einer Beschwerde geltend gemacht werden kann.
Allerdings liegt dem logisch-systematischen Kern der DSGVO das Abwehrrecht gegen Verarbeitung zugrunde, nicht ein "Recht auf Verarbeitung".
Der Grundsatz der Speicherbegrenzung garantiert nicht, dass Daten zeitlich großzügig für später auftauchende Zwecke (wie einen Rechtsstreit) gespeichert werden müssen.
Die Behörde verglich die Speicherfrist mit der telefonischen Kundenbetreuung: Nutzer können vernünftigerweise nicht erwarten, dass Online-Chats unbegrenzt gespeichert werden. Der eigentliche
Zweck des Chat-Systems liegt in der zeitnahen Beantwortung von Kundenfragen und der Verbesserung des Systems – nicht in der Bereitstellung von Beweismitteln für zukünftige
Rechtsstreitigkeiten. Eine 90-Tage-Frist entspricht dem für diesen Zweck erforderlichen Mindestmaß und ist daher angemessen. Insbesondere war die Löschung lange vor dem ersten Auskunftsantrag
erfolgt (April 2025 vs. Februar 2026), sodass kein Verstoß gegen das Recht auf Auskunft gegeben war.
Fazit
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab. Während das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nicht ausschließlich als Abwehrrecht zu verstehen ist, umfasst es kein "Recht auf Verarbeitung" oder "Recht auf längerfristige Speicherung". Eine 90-Tage-Speicherfrist für Chat-Protokolle eines Kundenservice-Systems entspricht dem Grundsatz der Speicherbegrenzung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die DSGVO primär ein Abwehrrecht gegen Datenverarbeitung schützt, nicht ein Recht auf ständig verfügbare Daten als Beweismittel für künftige Rechtsstreitigkeiten.
Was bedeutet das für Verantwortliche?
Verantwortliche sollten ihre Aufbewahrungsfristen anhand des tatsächlichen Verarbeitungszwecks festlegen – unter Berücksichtigung einer fallbezogenen Betrachtung.
Bei Kundenservice-Systemen (Chat, Telefon, E-Mail) sind moderate Speicherfristen (z.B. 90 Tage) zur Bearbeitung von Reklamationen und Systemverbesserung angemessen, ohne dass darüber hinaus auf Dauer für mögliche künftige Rechtsstreitigkeiten gespeichert werden muss.
Es ist ratsam, die Speicherrichtlinien transparent zu kommunizieren und technische sowie organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um die automatisierte Löschung nach Ablauf der Frist sicherzustellen.
Eine Löschung vor Eingang eines Auskunftsantrags verstößt nicht gegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
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