Deep-Fakes - erste Entscheidung des OLG Wien zur Bildern - Kennzeichnung als KI-generiert hilft

KI-generierte Deepfakes: OLG Wien stärkt den Bildnisschutz bei realistisch wirkenden KI-Bildnissen

 

Gericht: Oberlandesgericht Wien
Entscheidungsdatum: 29.04.2026
Geschäftszahl: 2 R 178/25y
Dokumenttyp: Beschluss im Sicherungsverfahren 
Rechtsgebiet: Bildnisschutz; Persönlichkeitsrecht; KI-generierte Inhalte; Deepfakes

 

Rechtssatz

Ein mittels künstlicher Intelligenz generiertes oder manipuliertes Bildnis einer erkennbaren Person kann einen unzulässigen Eingriff in den Bildnisschutz nach § 78 UrhG darstellen, wenn die Bearbeitung für durchschnittliche Betrachter nicht erkennbar ist und keine Kennzeichnung erfolgt.

 

Nach Ansicht des OLG Wien sind realistisch wirkende, nicht gekennzeichnete KI-Bildnisse, die eine Person mit künstlich erzeugter Mimik oder Gestik in einer tatsächlich nie stattgefundenen Situation zeigen, als täuschende Deepfakes zu qualifizieren.

 

Eine Rechtfertigung durch Satire, Karikatur, Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit kommt dann nicht ohne Weiteres in Betracht.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, unter anderem als Publizist und Medienakteur. Er hatte öffentlich angekündigt, gegen Hasspostings und Hasskommentare juristisch vorzugehen.

Die Beklagte betreibt einen Fernsehsender, eine Website sowie Social-Media-Kanäle. Sie veröffentlichte mehrere kritische Beiträge über das Vorgehen des Klägers. Diese Beiträge wurden mit KI-generierten Bildnissen illustriert, die den Kläger erkennbar zeigten. Es handelte sich jedoch nicht um tatsächliche Fotografien, sondern um künstlich erzeugte Bildmontagen.

Die Bildnisse zeigten den Kläger unter anderem mit verzerrtem, hämischem oder manischem Lachen, mit einem als verschlagen oder selbstgefällig beschriebenen Gesichtsausdruck neben Symbolen der Justiz sowie mit traurigem, nach unten gezogenem Gesichtsausdruck im Zusammenhang mit der Aussage „Wir haben ihn rausgekickt!“.

Der Kläger hatte der Erstellung und Veröffentlichung dieser Bildnisse nicht zugestimmt. Er begehrte im Hauptverfahren unter anderem Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs beantragte er eine einstweilige Verfügung.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Beklagte bekämpfte diese Entscheidung mit Rekurs und berief sich insbesondere auf Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheit und Kunstfreiheit. Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge und bestätigte die einstweilige Verfügung im Wesentlichen.

 

Rechtliche Begründung

Bildnisschutz nach § 78 UrhG schützt vor missbräuchlicher Darstellung

Nach § 78 Abs. 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht öffentlich ausgestellt oder auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

Das OLG Wien betont, dass der Bildnisschutz Teil des Persönlichkeitsrechts ist. Geschützt werden insbesondere Ehre, Privatleben, wirtschaftlicher Ruf und die persönliche Integrität. Die Vorschrift soll verhindern, dass eine Person durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses bloßgestellt, herabgesetzt oder in einer Weise dargestellt wird, die zu Missdeutungen Anlass gibt.

Gerade bei KI-generierten Bildnissen besteht ein besonderes Risiko: Die betroffene Person verliert die Kontrolle über ihr eigenes Erscheinungsbild, obwohl das Bild für Außenstehende real wirken kann.

 

Keine bloße Karikatur oder Satire

Die Beklagte argumentierte, die Veröffentlichungen seien als Satire, Karikatur oder künstlerische Auseinandersetzung geschützt. Das OLG Wien folgte dem nicht.

Satire lebt zwar von Übertreibung und Verzerrung. Voraussetzung ist aber, dass der durchschnittliche Betrachter erkennt, dass es sich nicht um eine authentische Darstellung handelt. Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts.

Die veröffentlichten Bildnisse waren realistisch gestaltet. Für durchschnittliche Betrachter war nicht erkennbar, dass die Gesichtszüge des Klägers künstlich erzeugt oder verändert worden waren. Auch eine Kennzeichnung als KI-generierter Inhalt fehlte. Damit stand nicht eine erkennbare künstlerisch-ironische Auseinandersetzung im Vordergrund, sondern der Eindruck einer echten Aufnahme.

 

Realistisch wirkende KI-Bilder als Deepfakes

Das OLG Wien qualifizierte die Bildnisse als Deepfakes. Anders als bei einer einfachen Fotomontage wird bei einem Deepfake der Eindruck von Echtheit dadurch verstärkt, dass Mimik, Gestik oder Erscheinungsbild der dargestellten Person realitätsnah angepasst werden.

Nach Ansicht des Gerichts entsteht dadurch der Eindruck, die gezeigte Person habe tatsächlich so agiert oder diesen Gesichtsausdruck gezeigt. Genau das war hier problematisch: Der Kläger wurde in Situationen und mit Gesichtsausdrücken gezeigt, die tatsächlich nie stattgefunden hatten.

Das Gericht sah darin nicht nur eine Beeinträchtigung des Bildnisschutzes, sondern auch einen massiven Eingriff in die persönliche Integrität. Je subtiler und unauffälliger die Veränderung erfolgt, desto schwerer wiegt der Eingriff, weil die betroffene Person sich gegen die vermeintlich „echte“ Darstellung nur schwer verteidigen kann.

 

Hinweis auf den AI Act

Das OLG Wien verweist ausdrücklich auf den AI Act, also die Verordnung (EU) 2024/1689. Danach müssen KI-generierte oder manipulierte Inhalte, die real wirken und für echt gehalten werden können, künftig gekennzeichnet werden. Die allgemeine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act gilt ab 02.08.2026.

Auch wenn diese Pflicht zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht allgemein anwendbar war, zieht das Gericht sie als Wertung heran. Zweck der Kennzeichnungspflicht ist es, Täuschung und Manipulation durch realistisch wirkende KI-Inhalte zu verhindern.

 

Keine Rechtfertigung durch öffentliches Interesse

Die Beklagte verwies darauf, der Kläger sei eine Person des öffentlichen Lebens und müsse deshalb auch scharfe Kritik hinnehmen. Das OLG Wien stellte jedoch klar: Auch Personen des öffentlichen Lebens müssen nicht hinnehmen, dass realistisch wirkende, nicht gekennzeichnete KI-Bildnisse verbreitet werden, die unwahre Tatsacheneindrücke erzeugen.

Die Grenze der Meinungsfreiheit ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dort erreicht, wo die Darstellung auf einer unwahren Realität beruht. Deepfakes täuschen gerade darüber, dass ein generiertes Bild eine echte Aufnahme sei. Sind sie weder als solche erkennbar noch gekennzeichnet, können sie nicht mit dem Hinweis auf Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.

 

Revisionsrekurs zugelassen

Das OLG Wien ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Begründet wurde dies damit, dass — soweit ersichtlich — keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob ein mittels KI bearbeitetes Bildnis einer erkennbaren Person, dessen Bearbeitung nicht erkennbar und nicht gekennzeichnet ist, schon für sich allein einen unzulässigen Eingriff in den Bildnisschutz nach § 78 UrhG darstellt.

Damit hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für Medienunternehmen, Plattformbetreiber, Content-Produzenten und alle Verantwortlichen, die KI-generierte Bildinhalte einsetzen.

 

Fazit

Das OLG Wien setzt ein klares Signal: Realistisch wirkende KI-Bildnisse erkennbarer Personen dürfen nicht ohne Weiteres wie gewöhnliche Illustrationen behandelt werden. Wenn ein KI-generiertes Bild den Eindruck einer echten Aufnahme erweckt, die Bearbeitung nicht erkennbar ist und keine Kennzeichnung erfolgt, kann bereits die Erstellung und Verbreitung einen unzulässigen Eingriff in den Bildnisschutz darstellen.

Besonders relevant ist die Entscheidung, weil sie die Problematik von Deepfakes nicht nur als technische oder medienethische Frage behandelt, sondern unmittelbar im Persönlichkeitsrecht verankert. Die betroffene Person verliert durch solche Darstellungen die Kontrolle über ihr eigenes Erscheinungsbild und kann in eine Rolle, Stimmung oder Haltung gedrängt werden, die der Realität nicht entspricht.

 

Schlussfolgerung 

Organisationen, Medienunternehmen und Kommunikationsabteilungen sollten KI-generierte Darstellungen realer Personen nur mit größter Vorsicht verwenden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • KI-generierte oder KI-manipulierte Bildnisse erkennbarer Personen sollten grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Person verwendet werden.
  • Realistisch wirkende KI-Bilder müssen klar als KI-generiert oder KI-manipuliert gekennzeichnet werden.
  • Je ähnlicher ein KI-Bild einer echten Fotografie ist, desto höher ist das rechtliche Risiko.
  • Satire oder Karikatur setzen voraus, dass die künstliche Gestaltung für durchschnittliche Betrachter erkennbar ist.
  • Begleittexte können die Persönlichkeitsrechtsverletzung verstärken, insbesondere wenn sie herabsetzend, hämisch oder rufschädigend wirken.
  • Verantwortliche sollten interne Freigabeprozesse für KI-Bilder einführen, insbesondere bei Personenbezug.
  • Spätestens mit der Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 AI Act ist eine transparente Kennzeichnung realistisch wirkender KI-Inhalte unerlässlich.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Auch wenn die Entscheidung primär den Bildnisschutz nach § 78 UrhG betrifft, ist sie für Verantwortliche im Datenschutzrecht relevant.

Bildnisse erkennbarer Personen sind regelmäßig personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO. Werden solche Bildnisse erstellt, verändert, veröffentlicht oder verbreitet, liegt grundsätzlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor.

Verantwortliche müssen daher prüfen, ob für die Erstellung und Veröffentlichung KI-generierter Personenbilder eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO besteht. Zusätzlich sind die Grundsätze der Verarbeitung nach Art. 5 DSGVO zu beachten, insbesondere Transparenz, Fairness, Zweckbindung und Datenminimierung.

 

Bei systematischem Einsatz von KI-Tools zur Erzeugung oder Veränderung personenbezogener Bilddaten können zudem technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 24 DSGVO und Art. 32 DSGVO relevant werden.

 

Bei besonders risikoreichen Anwendungen ist auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO zu prüfen.

 

 

 

 

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