EuGH: Empfänger sind bei einer Auskunftsanfrage iSd Art 15 DSGVO (grundsätzlich) zu nennen. Die Ausnahmen werden vom EuGH sehr eng definiert. Der Verantwortliche hat keine Auswahlmöglichkeit, sich zu entscheiden, ob er nur die Kategorien der Empfänger nennt, oder die konkreten Empfänger.
In einem Verfahren vor dem EuGH soll geklärt werden, ob bei einer Auskunft iSd Art 15 DSGVO "Empfängerkategorien" oder "konkrete Empfänger" zu beauskunften sind. Nun liegt die Stellungnahme des Generalanwaltes vor.
Eine neue Vorlage des LVwG Wien (in einem Exekutionsverfahren!) an den EuGH beschäftigt sich mit der Frage, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verweigerung einer Auskunft ermöglichen können.
Eine Entscheidung der DSB vom 8.9.2020 (GZ 2020-0.436.002, Verfahrenszahl DSB-D124.909) lässt zum Inhalt des Auskunftsanspruches iSd Art 15 DSGVO aufhorchen. „Marketingunternehmen“ und „Adressverlage“ beware ….
Auskunft über „Datenkategorien“ iSd Art 15 Abs 1 lit b DSGVO ... "tatsächliche Eintragungen" (wie Namen, steuerrelevante Angaben) sind zu beauskunften, und es reicht nicht "Überschriften" bekannt zu geben
Art 15 Abs 3 DSGVO gibt betroffenen Personen ein „Recht auf Kopie der Daten“, nicht aber ein Recht auf eine Kopie von Unterlagen. Die DSB hat dazu in einer aktuellen Entscheidung Aussagen getätigt.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung der DSB (dataprotect als Vertreter beteiligt, noch nicht rechtskräftig) ging es u.a. um die Frage, ob bei einer Auskunft im Sinne des Art 15 DSGVO nur „Empfängerkategorien“ oder „die konkreten Empfänger“ der personenbezogenen Daten zu nennen sind.