Die Europäische Kommission plant, die Pflichten zur Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO zu vereinfachen. Die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten soll unter bestimmten Umständen entfallen, und Art 30 (5) DSGVO, der die Ausnahme regelt, soll neu gefasst werden: ’5. The obligations referred to in paragraphs 1 and 2 shall not apply to an enterprise or an organisation employing fewer than 750 persons unless the...