Datenschutz-Information


 

Zwecke der Datenverarbeitung:

 

 

Abwicklung von Mandaten als Rechtsanwalt / Datenschutzbeauftragter bzw. Kanzleiverwaltung 

 

Kanzleiverwaltung 

 

o   Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit mit Klienten, Gegnern und sonstigen Verfahrensbeteiligten, Gerichten, Behörden und Lieferanten, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten, insbesondere - zivilgerichtliche Verfahren - Strafverfahren - verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren - außergerichtliche Angelegenheiten, allgemeine Rechtsberatung – Vertragserstellung – steuerlichen Verfahren

o   Fremdgeldabrechnung und Treuhandschaften

o   Testamentserrichtung 

o   Selbstberechnung von Grunderwerbsteuer und Immobilienertragssteuer sowie sonstiger Steuern und Gebühren 

o   Online Banking  

 

 

 

 

Marketing sowie Blogbeiträge

 

Marketingaktivitäten für eigene Zwecke inkl. Kontaktverwaltung, Aussendungen per Post, Newsletter per E-Mail und Verwendung von Fotos sowie Blogbeiträge sowie Veröffentlichung bzw. Verlinkung von Blogbeiträgen auf Sozialen Netzwerken (Xing, Twitter, Facebook und LinkedIn).

 

Die Datenschutzinformation zu unserem Newsletter finden Sie hier bzw. unten.

 

 

E-Mail-Marketing bei Bestandskunden

§ 107 Abs 3 TKG bietet die Möglichkeit, dass wir an Bestandskunden (und dazu zählen auch Interessenten und nicht nur Mandanten) Informationen über gleichartige Produkte oder Dienstleitungen - ohne vorherige explizite Einwilligung - per E-Mail senden.

 

Voraussetzung ist, dass bei der Erhebung der E-Mail-Adresse auf diese Art der Werbung hingewiesen wird, und eine Möglichkeit zur Ablehnung sowohl bei der Datenerhebung als auch bei jeder E-Mail-Sendung besteht.

 

E-Mail-Adressen, die in die RTR-Liste (Ablehnung) eintragen sind, werden keine diesbezüglichen Informationen erhalten. 

 

Diese Verarbeitung erfolgt im berechtigten Interesse, unsere Tätigkeiten bekannt zu machen und damit potentielle Mandanten auf unsere Leistungen aufmerksam zu machen. Direktmarketing ist ein berechtigtes Interesse unseres Unternehmens iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, wobei darauf zu achten ist, dass Personen, die dagegen Widerspruch erheben auf dieses Recht hingewiesen werden, und nach einem Widerspruch keine weitere Verarbeitung der Daten für diesen Zweck erfolgt.

 

Wenn Sie keine derartigen Zusendungen wünschen, dann haben Sie die Möglichkeit, bei der Datenerhebung dies mitzuteilen (Widerspruchsrecht gem. Art 21 Abs 4 DSGVO) bzw. uns dies auch jederzeit danach zur Kenntnis zu bringen (Widerspruchsrecht gem Art 21 Abs 4 DSGVO).

 

Ab Eingang dieser Mitteilung (Widerspruch) werden wird Ihnen keine derartigen Mitteilungen bzw. Informationen senden. 

 

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Datenschutz-Information zum Newsletter

 Wenn Sie sich zu unserem Newsletter anmelden, erteilen Sie die Einwilligung ihre Email-Adresse (und wenn angegeben ihren Namen und Vornamen und Geburtsdatum) (Datenkategorien) automationsunterstützt zu verarbeiten, dh zu speichern und zur Zusendung unseres Newsletters "dataprotect" (Thema: Datenschutz) (Zweck der Datenverarbeitung) zu verwenden.

Wir speichern auch ihr Reaktionen auf den Newsletter.
 
Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse:
office@dataprotect.at
siehe: www.s-m-p.at

Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (
Empfänger). 

Ein
Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sie haben folgende
Rechte:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an o
ffice@dataprotect.at oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.

Da die Verarbeitung der Daten auf der
Einwilligung (= Grundlage für die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.  

Den
Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an office@dataprotect.at (sie können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).  

Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der letzten Verwendung gelöscht.

 

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DSGVO: Benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Datenschuz Konkret, April 2017 

(DaKO 2/2017)

Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun einen Datenschutzbeauftragten?

 

In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.

 


Der Mindestbuchpreis im grenzüberschreitenden Internethandel

gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner

Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4, 400)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.

 

Dienstleistervertrag bei Datenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabe bei Beendigung

lex:itec (2010/04, Seite 18)

In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem einlesen kann?

Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht. Dargestellt am Beispiel "Facebook"

gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)

 

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.


 

IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion): 
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland

IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?

lex:itec (Ausgabe 5/2006)      
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen   

IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):         
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

 

Ein analog geführter Bauakt stellt kein Dateisystem iSd DSGVO dar, sodass die DSGVO nicht anwendbar ist und keine Auskunft iSd Art 15 DSGVO zu erteilen ist

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Die DSB hat keine Feststellungskompetenz für in der Vergangenheit erfolgte Datenschutzverletzungen, wenn diese bereits iSd § 24 (6) DSG beseitigt wurde

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Es ist zulässig, im Warenwirtschaftssystem einen missliebigen Kunden zu kennzeichnen

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Nach dem OGH entscheidet nun auch das BVwG im Interesse des Dienstgebers bei der Einsichtnahme in berufliche E-Mails nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

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Die Veröffentlichung eines Fotos durch eine politische Gruppierung auf Social Media kann Schadenersatz rechtfertigen. Der OGH bestätigte dies am 20.12.2023.

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Der EuGH legt die Latte für den Schadenersatz nach Art 82 DSGVO wieder etwas höher -> nur die Datenweitergabe allein reicht nicht aus

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eine weitere DSGVO-Strafe: unzulässige Videoüberwachung im Arbeitnehmerbereich führt in Österreich zu einer DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 20.000

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