Datenschutz-Information


 

Zwecke der Datenverarbeitung:

 

 

Abwicklung von Mandaten als Rechtsanwalt / Datenschutzbeauftragter bzw. Kanzleiverwaltung 

 

Kanzleiverwaltung 

 

o   Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit mit Klienten, Gegnern und sonstigen Verfahrensbeteiligten, Gerichten, Behörden und Lieferanten, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten, insbesondere - zivilgerichtliche Verfahren - Strafverfahren - verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren - außergerichtliche Angelegenheiten, allgemeine Rechtsberatung – Vertragserstellung – steuerlichen Verfahren

o   Fremdgeldabrechnung und Treuhandschaften

o   Testamentserrichtung 

o   Selbstberechnung von Grunderwerbsteuer und Immobilienertragssteuer sowie sonstiger Steuern und Gebühren 

o   Online Banking  

 

 

 

 

Marketing sowie Blogbeiträge

 

Marketingaktivitäten für eigene Zwecke inkl. Kontaktverwaltung, Aussendungen per Post, Newsletter per E-Mail und Verwendung von Fotos sowie Blogbeiträge sowie Veröffentlichung bzw. Verlinkung von Blogbeiträgen auf Sozialen Netzwerken (Xing, Twitter, Facebook und LinkedIn).

 

Die Datenschutzinformation zu unserem Newsletter finden Sie hier bzw. unten.

 

 

E-Mail-Marketing bei Bestandskunden

§ 107 Abs 3 TKG bietet die Möglichkeit, dass wir an Bestandskunden (und dazu zählen auch Interessenten und nicht nur Mandanten) Informationen über gleichartige Produkte oder Dienstleitungen - ohne vorherige explizite Einwilligung - per E-Mail senden.

 

Voraussetzung ist, dass bei der Erhebung der E-Mail-Adresse auf diese Art der Werbung hingewiesen wird, und eine Möglichkeit zur Ablehnung sowohl bei der Datenerhebung als auch bei jeder E-Mail-Sendung besteht.

 

E-Mail-Adressen, die in die RTR-Liste (Ablehnung) eintragen sind, werden keine diesbezüglichen Informationen erhalten. 

 

Diese Verarbeitung erfolgt im berechtigten Interesse, unsere Tätigkeiten bekannt zu machen und damit potentielle Mandanten auf unsere Leistungen aufmerksam zu machen. Direktmarketing ist ein berechtigtes Interesse unseres Unternehmens iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, wobei darauf zu achten ist, dass Personen, die dagegen Widerspruch erheben auf dieses Recht hingewiesen werden, und nach einem Widerspruch keine weitere Verarbeitung der Daten für diesen Zweck erfolgt.

 

Wenn Sie keine derartigen Zusendungen wünschen, dann haben Sie die Möglichkeit, bei der Datenerhebung dies mitzuteilen (Widerspruchsrecht gem. Art 21 Abs 4 DSGVO) bzw. uns dies auch jederzeit danach zur Kenntnis zu bringen (Widerspruchsrecht gem Art 21 Abs 4 DSGVO).

 

Ab Eingang dieser Mitteilung (Widerspruch) werden wird Ihnen keine derartigen Mitteilungen bzw. Informationen senden. 

 

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Datenschutz-Information zum Newsletter

 Wenn Sie sich zu unserem Newsletter anmelden, erteilen Sie die Einwilligung ihre Email-Adresse (und wenn angegeben ihren Namen und Vornamen und Geburtsdatum) (Datenkategorien) automationsunterstützt zu verarbeiten, dh zu speichern und zur Zusendung unseres Newsletters "dataprotect" (Thema: Datenschutz) (Zweck der Datenverarbeitung) zu verwenden.

Wir speichern auch ihr Reaktionen auf den Newsletter.
 
Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse:
[email protected]
siehe: www.s-m-p.at

Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (
Empfänger). 

Ein
Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sie haben folgende
Rechte:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an o
[email protected] oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.

Da die Verarbeitung der Daten auf der
Einwilligung (= Grundlage für die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.  

Den
Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an o[email protected] (sie können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).  

Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der letzten Verwendung gelöscht.

 

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DSGVO: Benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Datenschuz Konkret, April 2017 

(DaKO 2/2017)

Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun einen Datenschutzbeauftragten?

 

In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.

 


Der Mindestbuchpreis im grenzüberschreitenden Internethandel

gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner

Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4, 400)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.

 

Dienstleistervertrag bei Datenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabe bei Beendigung

lex:itec (2010/04, Seite 18)

In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem einlesen kann?

Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht. Dargestellt am Beispiel "Facebook"

gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)

 

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.


 

IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion): 
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland

IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?

lex:itec (Ausgabe 5/2006)      
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen   

IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):         
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

 

EuGH bestätigt parallelen Rechtsschutz im Datenschutzrecht: Zivilgerichte und Aufsichtsbehörden können parallel angerufen werden

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BVwG: Weitergabe von Vermögensbekenntnis an Mandant rechtmäßig

 

BVwG: Weitergabe an Mandant rechtmäßig | dataprotect.at

 

 

Behörde/Gericht: BVwG

Datum: 06.05.2026

Geschäftszahl: W292 2320281-1

Rechtssatz

Die Weitergabe von Unterlagen eines Prozessbeteiligten durch einen Rechtsanwalt an seinen Mandanten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren verstößt nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung nach der DSGVO.

 

Sachverhalt

Der Kläger eines Amtshaftungsverfahrens wurde vom Gericht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis mit Beilagen einzureichen, da ihm Verfahrenshilfe gewährt worden war.

Der Rechtsanwalt der beklagten Partei erhielt diese Unterlagen vom Gericht zur allfälligen Äußerung und leitete sie an seinen Mandanten weiter.

Der Kläger beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und behauptete, die Unterlagen wären ohne Berechtigung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte weitergegeben worden.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab; der Kläger erhob Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

 

Rechtliche Begründung

Das BVwG bestätigte die Datenschutzbehörde.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Weiterleitung an Dritte nicht nachgewiesen wurde – der Kläger konnte seine entsprechenden Vorwürfe nicht substantiiert darlegen. Soweit die Unterlagen an die beklagte Partei (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) weitergeleitet wurden, war dies rechtmäßig.

Das Recht auf faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gebietet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens Kenntnis von vorgelegten Beweisen und Unterlagen nehmen und sich dazu äußern können (rechtliches Gehör). Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RAO befugt, alles zur Vertretung seiner Partei Dienliche vorzubringen. Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch das berechtigte Interesse an der Verteidigung von Rechtsansprüchen gerechtfertigt. Der Kläger konnte keine überw iegenden eigenen Interessen nachweisen.

 

Fazit

Das BVwG bestätigte, dass ein Rechtsanwalt Unterlagen, die ihm vom Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seines Mandanten übermittelt wurden, an diesen weitergeben darf, ohne gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist eine Anwendung des DSGVO-Grundsatzes der verhältnismäßigen Datenverarbeitung im Kontext der Rechtsverteidigung. Die Entscheidung unterstreicht das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Verfahrensgerechtigkeit zugunsten des fairen Verfahrens.

 

Was bedeutet das für Verantwortliche?

Rechtsanwälte und Prozessparteien sollten beachten:

(1) Die Weitergabe von Unterlagen an den eigenen Mandanten zu Verteidigungszwecken ist regelmäßig zulässig, wenn diese vom Gericht zur Äußerung vorgelegt wurden.

(2) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt diese Praxis unter Umständen verfassungsrechtlich ab.

(3) Wer eine Datenschutzverletzung rügen möchte, muss substanziiert darlegen, an wen Daten weitergeleitet wurden – bloße Behauptungen genügen nicht.

(4) Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragte sollten Rechtsanwälte instruieren, dass Weitergaben an nur den Mandanten begrenzt bleiben und über weitere Empfänger dokumentiert werden.

 

Originalentscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20260506_W292_2320281_1_00

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