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Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte
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Ein Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies
nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Sie haben folgende Rechte (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen):
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Den Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an o[email protected] (sie
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Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der
letzten Verwendung gelöscht.
Datenschuz Konkret, April 2017
(DaKO 2/2017)
Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun
einen Datenschutzbeauftragten?
In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.
gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner
Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4,
400)
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.
lex:itec (2010/04, Seite 18)
In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem
einlesen kann?
gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.
IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik
Symposion):
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland
IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?
lex:itec (Ausgabe 5/2006)
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen
IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht
BVwG: Weitergabe an Mandant rechtmäßig | dataprotect.at
Behörde/Gericht: BVwG
Datum: 06.05.2026
Geschäftszahl: W292 2320281-1
Die Weitergabe von Unterlagen eines Prozessbeteiligten durch einen Rechtsanwalt an seinen Mandanten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren verstößt nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung nach der DSGVO.
Der Kläger eines Amtshaftungsverfahrens wurde vom Gericht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis mit Beilagen einzureichen, da ihm Verfahrenshilfe gewährt worden war.
Der Rechtsanwalt der beklagten Partei erhielt diese Unterlagen vom Gericht zur allfälligen Äußerung und leitete sie an seinen Mandanten weiter.
Der Kläger beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und behauptete, die Unterlagen wären ohne Berechtigung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte weitergegeben worden.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab; der Kläger erhob Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das BVwG bestätigte die Datenschutzbehörde.
Zunächst wurde festgestellt, dass die Weiterleitung an Dritte nicht nachgewiesen wurde – der Kläger konnte seine entsprechenden Vorwürfe nicht substantiiert darlegen. Soweit die Unterlagen an die beklagte Partei (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) weitergeleitet wurden, war dies rechtmäßig.
Das Recht auf faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gebietet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens Kenntnis von vorgelegten Beweisen und Unterlagen nehmen und sich dazu äußern können (rechtliches Gehör). Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RAO befugt, alles zur Vertretung seiner Partei Dienliche vorzubringen. Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch das berechtigte Interesse an der Verteidigung von Rechtsansprüchen gerechtfertigt. Der Kläger konnte keine überw iegenden eigenen Interessen nachweisen.
Das BVwG bestätigte, dass ein Rechtsanwalt Unterlagen, die ihm vom Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seines Mandanten übermittelt wurden, an diesen weitergeben darf, ohne gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist eine Anwendung des DSGVO-Grundsatzes der verhältnismäßigen Datenverarbeitung im Kontext der Rechtsverteidigung. Die Entscheidung unterstreicht das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Verfahrensgerechtigkeit zugunsten des fairen Verfahrens.
Rechtsanwälte und Prozessparteien sollten beachten:
(1) Die Weitergabe von Unterlagen an den eigenen Mandanten zu Verteidigungszwecken ist regelmäßig zulässig, wenn diese vom Gericht zur Äußerung vorgelegt wurden.
(2) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt diese Praxis unter Umständen verfassungsrechtlich ab.
(3) Wer eine Datenschutzverletzung rügen möchte, muss substanziiert darlegen, an wen Daten weitergeleitet wurden – bloße Behauptungen genügen nicht.
(4) Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragte sollten Rechtsanwälte instruieren, dass Weitergaben an nur den Mandanten begrenzt bleiben und über weitere Empfänger dokumentiert werden.
Originalentscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20260506_W292_2320281_1_00
Datenübermittlung in die USA (vor EU-US-DPF):
BVwG bestätigt Verletzung von Art. 44 DSGVO