Anrede mit Herr oder Frau im Online-Shop - das verletzt den Grundsatz der Datenminimierung - außer es ist optional - Handlungsbedarf für Shop-Betreiber

Behörde/Gericht: DSB

Datum: 24.11.2025

Geschäftszahl: 2025-0.950.759

 

Rechtssatz: 

Die Datenschutzbehörde hat festgestellt, dass die Erhebung und Verarbeitung einer geschlechtsspezifischen Anrede (Herr/Frau) im Registrierungsprozess eines Online-Shops gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO verstößt, da diese Daten für die Vertragserfüllung nicht erforderlich sind und gegen das Prinzip der Datenminimierung verstoßen.

 

Sachverhalt

Eine betroffene Person registrierte sich im September 2023 in einem Online-Shop und musste dabei zwingend zwischen den Anredeoptionen "Herr" oder "Frau" wählen. Die Option, keine Anrede auszuwählen, existierte nicht. Die betroffene Person forderte das Unternehmen daraufhin mehrfach auf, die geschlechtsspezifische Anrede nicht zu verwenden und geschlechtsneutrale Alternativen zu ermöglichen. Das Unternehmen teilte mit, dass eine technische Umstellung nicht kurzfristig möglich sei. Erst während des Datenschutzbeschwerdeverfahrens wurden die entsprechenden Systemänderungen vorgenommen.

 

Rechtliche Begründung

Die Datenschutzbehörde stützt ihre Entscheidung auf die EuGH-Rechtsprechung zur Rechtssache C-394/23 ("Mousse"), wonach die Verarbeitung von Anrededaten zur Personalisierung der Geschäftskommunikation weder für die Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich ist noch mit dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO vereinbar ist.

 

Das Unternehmen hatte selbst dokumentiert, dass es in anderen Bereichen (Newsletter, Lieferbenachrichtigungen, Rechnungen) bereits auf geschlechtsspezifische Anreden verzichtet.

 

Die während des Verfahrens erfolgte Systemumstellung zeigte zudem, dass die Verarbeitung nicht zwingend erforderlich war. Die Behörde verwies auch auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von 2018, wonach die Beschränkung auf nur zwei Geschlechtskategorien mit Grundrechten unvereinbar ist.

 

Fazit

Die DSB stellte teilweise fest, dass die Verknüpfung des Kundenkontos mit einer geschlechtsspezifischen Anrede gegen Art. 5 DSGVO verstößt.

 

Die Beschwerde bezüglich des Rechts auf Datenschutz durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO wurde abgewiesen, da aus dieser Vorschrift kein subjektives Recht der betroffenen Person auf spezifische Voreinstellungen abgeleitet werden kann – Art. 25 DSGVO verpflichtet nur den Verantwortlichen. Maßnahmen zur Behebung der Verletzung (Berichtigung, Löschung) wurden vom Unternehmen bereits umgesetzt

.

Was bedeutet das für Verantwortliche?

Online-Shop-Betreiber sollten überprüfen, ob die Erhebung von Geschlechtsangaben im Registrierungsprozess tatsächlich erforderlich ist. Wurden solche Felder bislang als Pflichtangaben ausgestaltet, empfiehlt sich eine Analyse:

 

Ist die Datenerhebung für die Vertragserfüllung objektiv unerlässlich? Für die meisten E-Commerce-Funktionen (Bestellung, Lieferung, Zahlung) ist dies nicht der Fall.

 

Best Practice: Anrede-Felder optional gestalten oder ganz auf geschlechtsspezifische Kategorien verzichten und auf geschlechtsneutrale Varianten  umstellen.

 

Dies entspricht sowohl der DSGVO-Datenminimierung als auch modernen Diversitätsstandards.

 

Bestehende Systeme sollten auf Konformität überprüft und – falls nötig – angepasst werden.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Umsetzung der Anpassungen.

 

 

Link zur Entscheidung: 
RIS - 2025-0.950.759 - Entscheidungstext - Datenschutz-Aufsichtsbehörden

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