Behörde/Gericht: BVwG
Datum: 18.05.2026
Geschäftszahl: W258 2272560-1
Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Bescheid der DSB ersatzlos auf, wenn die Beschwerdeperson vor der Entscheidung verstirbt. Datenschutzrechte sind höchstpersönliche Rechte, die mit dem Tod nicht auf Erben übergehen und daher nicht durch Dritte geltend gemacht werden können.
Sachverhalt
Eine Person erhob im Dezember 2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den unrechtmäßigen Zugriff auf ihre Impfdaten im zentralen Impfregister. Sie hatte ein Impferinnerungsschreiben erhalten, dessen Versand ohne ausreichende Rechtsgrundlage ihre Gesundheitsdaten verarbeitete.
Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde teilweise statt und stellte eine Rechtsverletzung fest.
Der Beschwerdeführer verstarb jedoch, bevor das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde gegen diesen Bescheid entschied.
Rechtliche Begründung
Das Gericht führte aus, dass die Parteifähigkeit – die Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein – mit dem Tod einer natürlichen Person endet. Datenschutzrechte sind höchstpersönliche Rechte im Sinne des österreichischen Datenschutzgesetzes und der DSGVO. Sie sind nicht übertragbar und können daher nicht von Erben oder anderen Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden. Da ein Rechtsnachfolger fehlt und die verstorbene Person Hauptpartei des Verfahrens war, musste das Gericht den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben. Dies folgt aus gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Parteistellung und zur Natur datenschutzrechtlicher Ansprüche.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz des Datenschutzrechts:
Betroffenenrechte sind nicht vererbbar und enden mit dem Tod des Betroffenen.
Obwohl die Datenschutzbehörde inhaltlich eine Rechtsverletzung festgestellt hatte, konnte das Verwaltungsgericht nicht darüber entscheiden, weil die Parteistellung der Beschwerdeperson
weggefallen war. Die Beschwerde wurde daher aus prozessualen Gründen ersatzlos aufgehoben – ein formales, aber konsequentes Ergebnis.
Was bedeutet das für Verantwortliche?
Datenschutzverantwortliche sollten sich bewusst sein, dass Datenschutzansprüche von Betroffenen nicht auf deren Erben übergehen.
Bei laufenden Datenschutzverfahren endet die Handlungsfähigkeit mit dem Tod der betroffenen Person.
Dies unterstreicht die Bedeutung präventiver Maßnahmen: Organisationen sollten Datenschutzverstöße schnell selbst erkennen und beheben, anstatt sich auf Beschwerdeverfahren zu verlassen.
Gleichzeitig sollten Beschwerdepersonen ihre Rechte zeitnah geltend machen, da ungeklärte Verfahren durch unvorhersehbare Ereignisse beendet werden können.
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