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Hier gibt es Informationen zum Datenschutz in Österreich und Europa zum kostenlosen Download

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Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“
Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen
„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ 00264/10/DE, angenommen am 16. Februar 2010
WP 169
wp169 DE Verantwortlicher vs. Auftragsve
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Grundprinzipen des Datenschutz
Eine Beschreibung der tragenden Prinzipien der DSGVO und des DSG (Österreich) als allgemeine Information
Grundprinzipien des Datenschutz nach DSG
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Folien - Datenschutz-Frühstück am 24.08.2017
Grundprinzipien des Datenschutzes (nach der DSGVO)
Präsentation 24_08_2017.pdf
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Folien - Datenschutz-Früstück am 28.09.2017
DSGVO - Auswirkungen auf Marketing (DSF)
DSF 28092017 DSGVO - Auswirkungen auf Ma
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Folien - Datenschutz-Frühstück am 20.10.2017
Präsentation zum Thema: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
DSF 20102017 Verzeichnis von Verarbeitun
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Beim regelmäßigen Datenschutz-Frühstück in Linz gibt es Informationen zu speziellen Themen des Datenschutzes in Österreich und Europa. 

 

Die Präsentationen werden jeweils nach dem Termin zum Download zur Verfügung gestellt.


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BVwG: Weitergabe von Vermögensbekenntnis an Mandant rechtmäßig

 

BVwG: Weitergabe an Mandant rechtmäßig | dataprotect.at

 

 

Behörde/Gericht: BVwG

Datum: 06.05.2026

Geschäftszahl: W292 2320281-1

Rechtssatz

Die Weitergabe von Unterlagen eines Prozessbeteiligten durch einen Rechtsanwalt an seinen Mandanten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren verstößt nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung nach der DSGVO.

 

Sachverhalt

Der Kläger eines Amtshaftungsverfahrens wurde vom Gericht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis mit Beilagen einzureichen, da ihm Verfahrenshilfe gewährt worden war.

Der Rechtsanwalt der beklagten Partei erhielt diese Unterlagen vom Gericht zur allfälligen Äußerung und leitete sie an seinen Mandanten weiter.

Der Kläger beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und behauptete, die Unterlagen wären ohne Berechtigung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte weitergegeben worden.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab; der Kläger erhob Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

 

Rechtliche Begründung

Das BVwG bestätigte die Datenschutzbehörde.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Weiterleitung an Dritte nicht nachgewiesen wurde – der Kläger konnte seine entsprechenden Vorwürfe nicht substantiiert darlegen. Soweit die Unterlagen an die beklagte Partei (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) weitergeleitet wurden, war dies rechtmäßig.

Das Recht auf faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gebietet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens Kenntnis von vorgelegten Beweisen und Unterlagen nehmen und sich dazu äußern können (rechtliches Gehör). Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RAO befugt, alles zur Vertretung seiner Partei Dienliche vorzubringen. Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch das berechtigte Interesse an der Verteidigung von Rechtsansprüchen gerechtfertigt. Der Kläger konnte keine überw iegenden eigenen Interessen nachweisen.

 

Fazit

Das BVwG bestätigte, dass ein Rechtsanwalt Unterlagen, die ihm vom Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seines Mandanten übermittelt wurden, an diesen weitergeben darf, ohne gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist eine Anwendung des DSGVO-Grundsatzes der verhältnismäßigen Datenverarbeitung im Kontext der Rechtsverteidigung. Die Entscheidung unterstreicht das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Verfahrensgerechtigkeit zugunsten des fairen Verfahrens.

 

Was bedeutet das für Verantwortliche?

Rechtsanwälte und Prozessparteien sollten beachten:

(1) Die Weitergabe von Unterlagen an den eigenen Mandanten zu Verteidigungszwecken ist regelmäßig zulässig, wenn diese vom Gericht zur Äußerung vorgelegt wurden.

(2) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt diese Praxis unter Umständen verfassungsrechtlich ab.

(3) Wer eine Datenschutzverletzung rügen möchte, muss substanziiert darlegen, an wen Daten weitergeleitet wurden – bloße Behauptungen genügen nicht.

(4) Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragte sollten Rechtsanwälte instruieren, dass Weitergaben an nur den Mandanten begrenzt bleiben und über weitere Empfänger dokumentiert werden.

 

Originalentscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20260506_W292_2320281_1_00

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