Fristenberechnung nach Art 12 Abs 3 DSGVO - die Monatsfrist


Fristenberechnung

 

1 Monat nach Art 12 DSGVO

 

 

Antwort bis 24.00 Uhr möglich


Die DSB hat mit der Entscheidung am 19.12.2019 DSB-D130.329/0001-DSB/2019 zur Fristberechnung bei einer Auskunftsanfrage Stellung genommen.

 

 

Frist zur Beantwortung.

Die Ausübung von Betroffenenrechten durch den Verantwortlichen ist unverzüglich, jedoch jedenfalls innerhalb eines Monats (siehe Art 12 Abs 3 DSGVO) zu gewährleisten, dh zB die Auskunft iSd Art 14 DSGVO zu erteilen.

 

 

Die Fristenberechnung im allgemeinen.

Die Berechnung von Fristen (in derartigen Angelegenheiten) richtet sich grundsätzlich nach §§ 32f AVG.

 

Dies gilt auch, wenn eine Behörde Unionsrecht vollzieht.

 

Wird jedoch direkt ein Rechtsakt der Kommission oder des Rates, zB auch die DSGVO von einer österreichischen Behörde vollzogen, dann ist die sog. Fristen-VO (Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine) heranzuziehen.

 

Es wird mit den Regelungen der DSGVO direkt ein Union-Rechsakt, nämlich die DSGVO vollzogen und darin sind die Fristen geregelt. Die Fristen-VO ist daher anwendbar.

 

 

Art 3 Abs 2 lit c der Fristen-VO lautet:

„Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.“

 

 

Konkrete Fristenberechnung

Wenn daher ein Beschwerdeführer seinen Antrag an den Verantwortlichen am 10.09.2019 richtet, dann läuft die Frist zur Beantwortung iSd Art 12 Abs 3 DSGVO (1 Monat) vom 10.09.2019 bis zum Ablauf des 10.10.2019.

 

Erst mit 10.10.2019, 24.00 Uhr endet die Frist zur Beantwortung und bis dahin kann der Verantwortliche reagieren, und dem Antrag Folge leisten bzw. die Gründe für eine Nichtätigkeit mitteilen.

 

Eine Beschwerde, die im Laufe des 10.10.2019 bei der DSB eingebracht wird, wird von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Diese ist verfrüht.

 

Wenn der Verantwortliche bis zur Entscheidung der DSB das Betroffenenrecht nicht antragsgemäß erfüllt hat, kann der Beschwerdeführer dennoch eine weitere Beschwerde einbringen.

 

Danke an Matthias Haidekker für den Hinweis auf diese Entscheidung

 

 

Aus aktuellem Anlass: Auswirkung von COVID-19 und „Fristenverlängerungen“?

Bitte beachten Sie, dass die Frist nicht in einem österreichischen Gesetz (zB DSG) normiert ist, sondern die Frist auf Bais der DSGVO zu berechnen ist.

Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts werden daher die Fristverlängerungen, die in Österreich aufgrund der derzeitigen COVID-Situation gelten nicht anwendbar sein.

 

 

Die Frist zur Beanwortung eines Auskunftsersuchens verlängert sich daher nicht. Siehe dazu auch den Blog-Beitrag zur 72h-Frist bei Datenschutzvorfällen

 

 

20.04.2020, Autor:

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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