Die nächste Abmahnwelle betreffend Google Fonts rollt über Österreich.
Das Datum der Abmahnung: 12.8.2022 Die IP-Adresse (bei denen, die mir bekannt sind): 213.142.96.142
Im österreichischen Recht gibt es eine (kurze) Frist zur Einbringung von Beschwerden bei der mangelhaften Erfüllung von Betroffenenrechten (§ 24 (4) DSG).
Das BVwG hat damit kein Problem; wer sich zu spät beschwert, dessen Beschwerde ist verfristet.
Die Aufsichtsbehörde in den Niederlanden verhängte für eine verspätete Meldung eines Datenschutzvorfalles (Art 33 DSGVO) eine Geldstrafe gegen einen Verantwortlichen. Es traf keinen geringeren als booking.com. Die Strafe ist nicht rechtskräftig.
Art 77 DSGVO gewährt ein Beschwerderecht, jedoch kein Recht, dass eine Aufsichtsbehörde feststellt, dass eine Auskunft zu spät erteilt worden sei.
Holt ein Verantwortlicher während des Beschwerdeverfahrens eine Auskunft nach, dann kommt es zur Abweisung der Beschwerde.