Wenn Sie ein Unternehmen sind, das mehr als 50 Mitarbeiter:innen hat (im Durschnitt des letzten Kalenderjahres), dann müssen Sie sich schon jetzt Gedanken zu Umsetzung des HSchG machen.
Sie sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und diese ab 17.12.2023 den Mitarbeiter:innen und arbeitnehmerähnlichen Personen, Leitungsorganen etc.. für Meldungen nach dem HSchG zur Verfügung zu stellen.
Aber nicht alle Personen, die Hinweise geben, zB Beschwerden einreichen oder Mißstände im Unternehmen melden, sind geschützte Hinweisgeber:innen. Wir wissen, welcher Personenkreis im Schutzbereich ist, und welche Personen nicht.
Nicht alle Meldungen, die Gesetzesverstöße oder Regelverletzungen betreffen, fallen in den Anwendungsbereich des HSchG. Insbes. zB Verletzungen von arbeitsrechtlichen Vorschriften (Mindestentlohnung, Arbeitszeitvorschriften) oder Mobbing fallen nicht darunter. Das öffentliche Auftragswesen mit all seinen komplexen Regelungen (sowohl auftraggeberseitig, aber auch als Auftragnehmer von öffentlichen Stellen) ist jedoch vom Schutzbereich umfasst. Wir können das beurteilen, und entsprechend handeln.
Wenn ein Hinweis nicht in den Anwendungsbereich des HSchG fällt, dann ist die Rückmeldung an die hinweisgebende Person anders, als bei einem redlichen Hinweis.
Wir unterstützen Sie gerne.