In einem Unternehmen, in dem ein Betriebsrat besteht, ist für die Rechtsmäßigkeit einer Videoüberwachung eine Betriebsvereinbarung notwendig. Diese regelt insbes. Auswertungs- und Verwendungs- Möglichkeiten sowie Einsichtsrechte des Betriebsrates
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Bei der Einführung eines Hinweisgebersystems (Whistleblowing) ist in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, eine Betriebsvereinbarung notwendig. Das Hinweisgeberystem ist eine Kontrollmaßnahme bzw. technisches Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer und berührt die Menschenwürde (siehe § 96 ArbVG), da es ausreicht, dass das System objektiv geeignet ist, die Mitarbeiter zu überwachen. Die Überwachung (der Mitarbeiter) muss nicht der konkrete Zweck sein.
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Jede Organisation, die personenbezogene Daten nicht nur gelegentlich (selbst) verarbeitet, ist verpflichtet, gem. Art 30 Abs 1 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu
führen.
Diese Muster ist ein Ausfüllmuster, das für sämtliche Verarbeitungen verwendet werden kann.
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Auch Auftragsverarbeiter, die für Dritte personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeiten, sind verpflichtet gem. Art 30 Abs 2 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu
führen.
Mit diesem Muster können Auftragsverarbeiter dieser Verpflichtung für ihre einzelnen Verarbeitungen nachkommen.
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