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erste Geldstrafe durch die DSB in Österreich


 

Die DSB hat die erste Geldstrafe verhängt.

EUR 4.800,-- für eine nicht korrekt gekennzeichnete Videoüberwachung, die den öffentlichen Raum mitüberwachte.


 

Nach Medienberichten (Salzburger Nachrichten, 19.09.2018) wurde gegen einen Betreiber eines Wettlokals in der Steiermark eine Geldstrafe von EUR 4.800,-- verhängt, weil eine Videoüberwachung nicht ausreichend gekennzeichnet war und ein großer Teil des Gehsteigs von der Anlage mitaufgezeichnet wurde. Die Überwachung des öffentlichen Raums in dieser Art und Weise, nämlich großflächig durch Private ist nicht zulässig.

 

 

Nach § 12 Abs 1 Z 1 DSG ist eine Videoüberwachung insbesondere dann zulässig, wenn sie

 

·  dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und

 

·  räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen.

 

 

Eine “Millionenstrafe” wäre nach Aussage des Stv. Leiters der DSB Dr. Matthias Schmidl (in den SN) nicht verhältnismäßig gewesen, sodass eine Geldstrafe mit EUR 4.800,-- verhängt wurde.

 

Der Bescheid der DSB ist nicht rechtskräftig; der Bestrafte hat die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzulegen und die nächste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

 

Mangels Kenntnis des Verfahrens kann ich nicht beurteilen, aus welchen Gründen die DSB vom Grundsatz „beraten statt strafen“ (siehe § 11 DSG; ab 1.1.2019 auch in § 33a VStG) keinen Gebrauch gemacht hat.

 

 

Die mangelhafte Kennzeichnung dürfte eher eine untergeordnete Rolle gespielt haben, aber die Überwachung des öffentlichen Raumes im großen Stil durch Private ist nach § 12 DSG und war auch vor dem 25.05.2018 jedenfalls unzulässig. Erlaubt ist nur das absolut Notwendige, um die eigene Liegenschaft zu überwachen.


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