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track or pay ... Zeitunglesen im Internet

Zeitungen nahmen die DSGVO zum Anlass, ein Online-Geschäftsmodell zu entwickeln.
Entweder der Website-Besucher akzeptiert Werbung oder er schließt ein "Abo" ab. Nach einem Bericht im Standard hat die DSB dazu bereits eine Entscheidung gefällt.



Beim Standard wissen wir, was unser Surfverhalten und die Werbung, die damit gemacht werden kann, wert ist. Im ersten Monat EUR 1,00 und dann EUR 6,00 monatlich.

 

Der Standard hat sich für "pay or track" entschieden, wie viele andere Zeitungen, die auch Online-Portale anbieten. 

 

Nach einem Bericht im Standard am 3.12.2018 hat die Österreichische Datenschutzbehörde dazu festgehalten, dass die Vorgehensweise DSGVO-konform ist. 

 

Der Standard berichtet dazu online am 3.12.2018: 

Die Datenschutzbehörde stellt hierzu fest, dass Freiwilligkeit dann gegeben ist, wenn durch eine Ablehnung der Datenverarbeitung für den Nutzer "beträchtliche negative Folgen" drohen oder das "Risiko einer Täuschung, Einschüchterung oder Nötigung" besteht. Dies ist hier laut DSB nicht der Fall. - 

 

Die Entscheidung der DSB ist nicht rechtskräftig, und es wäre mE wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden würde.

 

Letztendlich geht es darum, ob der Verantwortliche die Möglichkeit hat, ein Angebot mit einer Verarbeitung von Werbedaten zu verbinden, und gleichzeitig dem User die Möglichkeit zu geben, eine Leistung entgeltlich zu beziehen. Der User "bezahlt" mit seinen Daten, im konkreten Fall mit der Verfolgung des Surf-Verhaltens auf der Website. 


Ein Beispiel dazu aus den USA - Washington Post



Das Information Commissioners Office (ICO) in Großbritannien sieht die Rechtslage offensichtlich anders als die Österreichische Datenschutzbehörde, denn diese hat der Washington Post eine "enforcement notice" gesendet. 

 

Dies wird in englischen Medien berichtet, so zB schreibt "The Register": 

Washington Post offers invalid cookie consent under EU rules – ICO

 

Das ICO geht nach Medienberichten davon aus, dass das Kopplungsverbot des Art 7 Abs 4 DSGVO durch die Vorgehensweise verletzt ist.


es bleibt spannend … DSGVO ..


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Kommentare: 3
  • #1

    Zen (Dienstag, 04 Dezember 2018 17:41)

    Naja, ich denke schon, dass hier ein Unterschied besteht. Wenn ich beim Standard einwillige hätte ich nicht bemerkt, dass ich irgendwie beschränkt werde, sprich ich kann so viele Artikel lesen und kommentieren wie ich will. Bei der Washinton Post gebe ich auch Daten als Bezahlung, bin aber offenbar auf 15 Artikel beschränkt. Das PUR-Abo des Standard (so jedenfalls nach den AGB) gewährt mit Zugang ohne jegliches Datentracking und Werbung, bei der Washington Post zahle ich im mittleren Model auch Geld (6 Dollar), erhalte aber dennoch Werbung bzw. werden meine Daten getrackt. Man kann denke ich nicht alle Sachverhalte die sich so wie hier unterscheiden in einen Topf werfen. Zumal hier auch keine wirkliche Koppelung stattfindet, zB wenn ich was bei Amazon kaufe und genötigt werde auch beim Kauf dass meine Daten zu Werbezwecken verwendet werden, widerspricht das dem Koppelungsverbot, da zur Erfüllung des Vertrages (also Kauf einer Ware) dies nicht notwendig ist. Nur was ist denn der Vertrag beim Standard? Wohl sicher nicht, dass ich einseitig und kostenfrei journalistische Artikel lesen darf.

    LG

  • #2

    Ralf Scheerer (Mittwoch, 05 Dezember 2018 09:27)

    Meine Meinung als Nicht-Jurist: Ich finde die Lösung vom Standard nicht besonders schön und dieser Fall geht meiner Meinung auch genau am Gedanken der DSGVO vorbei. Daten/Tracking gegen Leistung. Allerdings könnte diese Entscheidung richtig sein. Die Einwilligung ist eindeutig freiwillig (es gibt ja andere Medien) und eine Kopplung sehe ich auch nicht. Einem Unternehmen steht es frei zu entscheiden, welche Leistungen kostenlos und welche kostenpflichtig angeboten werden. Da wird auch der Datenschutz nichts daran ändern. Die Alternative wäre alle kostenlosen Inhalte zu entfernen, was auch nicht im Sinne der Leserschaft sein dürfte.

  • #3

    Jörg N. (Donnerstag, 06 Dezember 2018)

    Vielleicht morgen früh (ab dem täglichen RIS-Update in den frühen Morgenstunden) einen Blick ins RIS machen. Die besagte Entscheidung soll dort nämlich vollständig gepostet werden.