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Veröffentlichung einer Disziplinarentscheidung in einem Mitteilungsblatt und im Internet


 

Eine "Jägerschaft" eines Bundeslandes veröffentlichte in einem Mitteilungsblatt, das an alle Mitglieder versendet wird, und im Internet eine Disziplinarentscheidung mit Name und Adresse des Jägers.

 Der Jäger beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde, die am 19.04.2018 entschieden hat. Das BVwG war mit der Angelegenheit befasst. 

 

Die Jägerschaft ist eine "Körperschaft öffentlichen Rechts", zB die Kärntner Jägerschaft.


Veröffentlichung von Disziplinarstrafen in Mitteilungsblättern oder im Internet

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat  am 27.09.2018 eine Entscheidung der DSB vom 19.04.2018 (Rechtslage vor dem 25.05.2018; DSG 2000) bestätigt, dass Name und Adresse bei einem Disziplinarerkenntnis von einem Verantwortlichen nicht veröffentlicht werden dürfen) und dabei auch bereits die DSGVO angewandt. Die neue Rechtslage ist anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 25.05.2018 gefällt wird (siehe § 69 DSG)

 

Der Sachverhalt:

 

In einem Mitteilungsblatt eines Verantwortlichen (aus dem öffentlichen Bereich) wurde in der Rubrik Disziplinarerkenntnisse ("DISZI") in einem Auszug aus einem eine natürliche Person betreffenden Disziplinarerkenntnis der Name und die Adresse des Verurteilten (eines Jägers) veröffentlicht habe. Diese Mitteilungsblatt erhalten die Mitglieder der Organisation und es ist auch auf der Homepage abrufbar.

 

Der Verantwortliche - eine Jägerschaft eines Bundeslandes -, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, fungiert als Herausgeber und Medieninhaber des Mitteilungsblattes " XXXX ", das auch online veröffentlicht wird. Er veröffentlichte in diesem Mitteilungsblatt XXXX (Ausgabe XXXX ) in der Rubrik "Disziplinarerkenntnisse" Folgendes (Fettdruck im Original):

 

 "Der Disziplinarbeschuldigte XXXX , ist schuldig. Er hat am XXXX .2016 im Gemeindejagdgebiet XXXX einen Gamsbock XXXX erlegt, obwohl im Abschussplan überhaupt kein Gamswild frei gewesen ist. Er hat hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, insbesondere XXXX , verstoßen. Gemäß XXXX wird über ihn die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der XXXX auf die Dauer eines Jahres verhängt."

 

Laut Satzung der Organisation sind:     

 

"Die rechtskräftigen Erkenntnisse sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Aufsichtsbehörde XXXX sowie dem zuständigen Bezirksjägermeister bekanntzugeben. Lautet das Erkenntnis auf zeitlichen oder dauernden Ausschluss aus der XXXX , so ist es im Mitteilungsblatt der XXXX zu veröffentlichen. Lautet das Erkenntnis auf einfachen oder strengen Verweis, so ist es im Mitteilungsblatt der XXXX ohne Nennung des Täters und Tatortes zu veröffentlichen."

 

 

Die betroffene Person - ein verurteilter Jäger - wandte sich an die DSB, da im Disziplinarerkenntnis personenbezogene Daten aufscheinen, und beschwerte sich dort.

 

 

 

Die Entscheidung der DSB (vor dem 25.05.2018):

 

Die DSB hat am 19.04.2018 (vor Geltungsbeginn der DSGVO) festgestellt, dass durch die Veröffentlichung die betroffene Person in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde, da sie im Mitteilungsblatt " XXXX " in der Ausgabe Nr. XXXX (Ausgabe XXXX ) in der Rubrik "DISZI", das auch auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbar war, auch der Name und die Adresse ersichtlich waren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung am 27.09.2018 bestätigt, und die DSGVO angewandt.

 

 

a)     Medienprivileg ist nicht anwendbar

 

Der Verantwortliche verarbeitet die Daten über das Disziplinarverfahren zu einem bestimmten Zweck, nämlich der Durchführung des Disziplinarverfahrens. Die Publikation der Disziplinarstrafe stellt eine Zweckänderung dar, sodass die Daten dann für einen anderen Zweck verarbeitet werden.  

Das Medienprivileg des § 9 DSG ist daher nicht anwendbar.

 

 

b)     Verarbeitung der Daten an sich und Veröffentlichung aufgrund der Satzung (gesetzliche Grundlage)

 

Die Disziplinarerkenntnisse werden Verantwortlichen als Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben verarbeitet. Die Beschwerdeführerin ist damit an die DSGVO und insbesondere an die Art. 5 ff. DSGVO gebunden.

 

Die Satzung der Körperschaft öffentlichen Rechts ist keine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung (Veröffentlichung) von Daten  und im K-JagdG gibt es auch keine gesetzliche Grundlage.

 

 

c)     Disziplinarerkenntnis als Datenkategorie des Art 10 DSGVO

 

Disziplinarverfahren sind nach der Rsp des VwGH zivilrechtliche, nicht jedoch strafrechtliche Anklagen; wenn aber - wie in der gegenständlichen Veröffentlichung -  auf einen strafbaren Verstoß Bezug genommen wird, dann werden auch Daten nach Art 10 DSGVO verarbeitet. Es handelt sich bei den veröffentlichten Daten um Daten zu einer verwaltungsbehördlichen Verurteilung, und daher ist diese Verarbeitung an § 4 Abs 3 DSG zu messen.

 

Keiner in § 4 Abs 3 DSG genannten Tatbestände ist erfüllt, und daher ist die Veröffentlichung der in Rede stehenden Daten unzulässig.

 

 

d)     Veröffentlichung, wenn keine Art 10 DSGVO-Daten enthalten wären – gibt es dazu eine allgemeine Rechtsgrundlage?

 

Auch wenn keine strafrechtlich relevanten Daten enthalten wären, wäre die Publikation des Disziplinarerkenntnisses im Mitteilungsblatt und auf der Homepage nicht zulässig. Die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Tatbestände sind nicht erfüllt:

 

Eine Einwilligung der betroffenen Person liegt nicht vor, da eine Satzung nicht als Einwilligung zu qualifizieren ist, die eine

 

·       freiwillig,

 

·       für den bestimmten Fall,

 

·       in informierter Weise

 

·       unmissverständlich abgegebene Willensbekundung durch die betroffene Person voraussetzt und

 

·       jederzeit widerrufbar ist. 

 

 

 

Auch eine Verarbeitung zur Vertragserfüllung oder im lebenswichtigen Interesse einer Person ist hier nicht gegeben.

 

Das „berechtigte Interesse“ des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist nicht gegeben, da zum einen die Interessen der mitbeteiligten Person an Geheimhaltung überwiegen, zum anderen diese Bestimmung nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt.

 

Das Gesetz kann als Grundlage auch nicht herangezogen werden: Zunächst enthält das K-JG keine Rechtsgrundlage für eine Veröffentlichung der Daten.

 

Was die Frage betrifft, ob eine Publikation zur Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen erforderlich ist, so ist zwar eine Kontrolle der von der Jagdberechtigung vorübergehend ausgeschlossenen Personen als legitimes Anliegen zu qualifizieren. Die Verpflichtung zur Kontrolle macht es nicht erforderlich, die das Disziplinarerkenntnis zur Gänze zu veröffentlichen, und zwar weder im Mitteilungsblatt noch im Internet.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 DSG muss (selbst bei Datenverarbeitungen, die rechtlich zulässig wären) noch ein weiteres Kriterium erfüllt sein: die Datenverarbeitung muss in ihrer konkreten Ausprägung "das gelindeste (Eingriffs‑)Mittel" zur Erreichung des definierten Ziels darstellen.

 

Der Verantwortliche führt im Verfahren an, dass die Mitglieder und insbesondere die örtlichen Hegeringleiter sowie die Jägerinnen und Jäger wissen müssen, dass ein (befristet) ausgeschlossenes Mitglied in dieser Zeit nicht jagen darf und keine Jagdwaffen tragen darf. Die betroffene Person hat jedoch zutreffend argumentiert, dass eine gültige Jagdkarte mitzuführen ist und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen vorzulegen ist. Eine gesonderte Information der disziplinarrechtlich verurteilten Mitglieder an die Jagdaufsichtsorgane, damit diese vom Ausschluss eines (ehemaligen) Mitglieds Bescheid wissen, das gelindere Mittel dar, und eine darüberhinausgehende Information ist nicht notwendig.

 

Für generalpräventive Überlegungen reicht eine anonymisierte Publikation der Disziplinar­entscheidung.

 

 

 

e)     Veröffentlichung verfolgt einen anderen Zweck als die Disziplinarmaßnahme an sich

 

Wenn keine Einwilligung oder gesetzliche Ermächtigung vorliegt, dann ist bei einer Verwendung von rechtmäßig erhobenen Daten für einen anderen Zweck zu prüfen, wobei  auch der Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und den Verantwortlichen, die Art der personenbezogenen Daten, etwa auch wenn Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 verarbeitet werden, die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen und das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymen gehören kann, zu berücksichtigen sind.

 

Die Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses dient der Disziplinierung der betroffenen Person und der Ahndung von rechtswidrigem Verhalten. Die Veröffentlichung der Entscheidung dient einem anderen Zweck, nämlich der Spezialprävention und auch der Generalprävention, dh andere Personen zu rechtskonformen Verhalten anzuhalten.

 

Die Veröffentlichung der Disziplinarentscheidung mit Nennung des Namens und der Adresse der betroffenen Person stellt eine Rechtsverletzung dar. „Angesichts der in Art. 6 Abs. 4 DSGVO festgelegten Kriterien (im konkreten Fall: zwangsweise Erhebung der Daten, strafrechtlich relevante Daten (siehe die Ausführungen unten), negative Folgen ("Stigmatisierung" der mitbeteiligten Partei), mangelndes Vorliegen von geeigneten Garantien, sondern im Gegenteil Veröffentlichung an jedermann) kann nicht von einer Datenverarbeitung gesprochen werden, die mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist.“

 

 

 

f)      Fazit des Bundesverwaltungsgerichtes in der Entscheidung

 

„Die gegenständliche Verwendung für einen anderen Zweck der […] betreffenden Daten bezüglich eines Disziplinarerkenntnisses unter Nennung seines Vor-und Familennamens und ihrer Wohnanschrift sowie des Hinweises auf eine Verwaltungsübertretung muss daher im Hinblick auf Art. 6 und 10 DSGVO iVm § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 DSG insgesamt als überschießend gewertet werden, weshalb der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen war.“

 

 

Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA
26.11.2018, Kommentar e Ents


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