Antragstellung durch Minderjährige



Minderjährige sind in der DSGVO und im DSG explizit angesprochen. Es gibt eine „Sonderregelung“ zur Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen.

 

Aber wie ist das bei einem verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der DSB bzw. dem BVwG?

 

 

 

Ein Beschluss des BVwG vom 20.12.2018 (W258 2210629-1) befasst sich mit der „Prozessfähigkeit“ von (mündigen) Minderjährigen im verwaltungsbehördlichen bzw. –gerichtlichen Verfahren.

 

 

 

Verfahren vor der DSB und Rechtszug zum BVwG

 

Ein 15-Jähriger Beschwerdeführer (mündiger Minderjähriger) wandte sich mit einer Beschwerde an die DSB. Im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens verlangte die DSB die Genehmigung durch einen Obsorgeberechtigten, die dann auch kurzfristig durch den obsorgeberechtigten Vater erteilt wurde.

 

Die DSB wies die Beschwerde ab, weil kein Rechtsanspruch darauf besteht, die Rechtswidrigkeit einer zu spät erteilten Auskunft festzustellen.

 

Dagegen wandte sich der 15-jährige Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid an die Behörde. Er teilte auch mit, dass ihm sein Vater die Einverständniserklärung zur Führung des Verfahrens entzogen hat. Die DSB trug dem Beschwerdeführer auf, auch für das Rechtsmittelverfahren eine Einverständniserklärung vorzulegen. Der Beschwerdeführer teilte der Behörde mit, dass dies nicht erfolgen könne.

 

Ein Einverständnis einer obsorgeberechtigten Person für die Führung des Verfahrens lag daher nicht vor.          

 

 

 

Die Prozessfähigkeit bestimmt sich nach der Geschäftsfähigkeit.

 

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (und dazu zählt auch das Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe im konkreten Fall) setzt die Prozessfähigkeit voraus. Diese beurteilt sich (nach § 9 AVG) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen.

 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird die volle Geschäftsfähigkeit erreicht, und damit auch die Prozessfähigkeit in verwaltungsbehördlichen Verfahren.

 

Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) sind nicht voll geschäftsfähig, und stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 31 Abs 1 ABGB). Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters können sie weder rechtsgeschäftlich tätig werden, noch sich verpflichten. Sie sind grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig.

 

Prozessunfähige Personen, die an Verfahren nicht selbst teilnehmen können, werden durch ihre gesetzliche Vertreter in einem Verwaltungsverfahren vertreten. Bei minderjährigen Personen sind das die Eltern oder die mit der Obsorge betrauten Personen.

 

Ohne die Einwilligung derselben, ist daher die Führung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch Minderjährige nicht möglich.

 

 

 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen.

 

Mündige Minderjährige (dh Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben) besitzen eine sog. beschränkte Geschäftsfähigkeit. Diese beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Verfahren, die sich auf Sachen, die diesen Personen zur freien Verfügung überlassen wurden oder sich auf ihr Einkommen aus eigenem Erwerb (vermögensrechtliche Angelegenheiten). Auch in einem Verfahren auf die Wiederausfolgung eines Führerscheins ist ein mündiger Minderjähriger nicht prozessfähig (VwGH 06.03.1987, 86/0121).

 

Die Verfahrensführung beim BVwG betrifft keine vermögensrechtliche Angelegenheit, sondern eine datenschutzrechtliche Angelegenheit, denn der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des Rechts auf Auskunft.

 

 

 

Einwilligungen von Kindern nach der DSGVO.

 

Das BVwG beschäftigte sich im Beschluss vom 20.12.2018 auch mit der Sonderregelung der DSGVO bzw. des DSG zur Einwilligung von Kindern, kommt jedoch zum Schluss, dass dies kein Recht begründet, in einem verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbständig, dh ohne Einwilligung und/oder Genehmigung der Obsorgeberechtigten aufzutreten:

 

„[Z)war können Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben gemäß § 4 Abs 4 DSG 2000 unter bestimmten Voraussetzungen wirksame datenschutzrechtliche Zustimmungserklärungen abgeben, daraus lässt sich aber kein Recht zur verwaltungsbehördlichen oder -gerichtlichen Verfahrensführung ableiten, war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

 

Fazit:

 

Mündige Minderjährige können zwar Einwilligungserklärungen iSd DSG und der DSGVO wirksam abgeben, in einem Verfahren vor der DSB oder dem BVwG benötigen Sie aber dennoch das Einverständnis der Obsorgeberechtigten.

 

06.03.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA


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Sind (mündige) Minderjährige berechtigt, selbständige datenschutzrechtliche Verfahren einzuleiten?
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