OGH klärt Beweislastverteilung zu Art 82 DSGVO


 

 

Art 82 DSGVO sieht eine Beweislastumkehr vor.

Wie weit geht diese?

Das wurde nun vom OGH geklärt

 


Der Sachverhalt

Eine Kreditanfrage einer betroffenen Person wurde abgelehnt. Es stellte sich heraus, dass die Bank eine Bonitätsauskunft bei einer Wirtschaftsauskunftei eingeholt hatte. Es gab einen Eintrag über ein angebliches Inkassoverfahren betreffend EUR 138.

 

Der Kläger (die betroffene Person) brachte vor, dass eine rechtswidrige Verarbeitung von Daten zur Ablehnung der Kreditanfrage im Jahr 2016 geführt hat, und erst eine andere Bank den Kredit zu ungünstigeren Konditionen gewährt hätte.

 

Ohne diese negative Auskunft wäre das Kreditverhältnis mit der ersten Bank zustande gekommen. Die betroffene Person hat bei einer anderen Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen, der jedoch ungünstiger sei.

Dadurch sind Mehraufwendungen entstanden sowie noch zu befürchten; diese wollte die betroffene Person von der Wirtschaftsauskunftei aus dem Titel des Schadenersatzes in Höhe von EUR 6.271,67 ersetzt erhalten. Des weiteren begehrte die betroffene Person den Ersatz des immateriellen Schadens von EUR 2.000,00.

 

Die Instanzen

Das Erstgericht (LG Feldkirch) verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 2.000,-- und wies jedoch das Mehrbegehren im weiteren Betrag sowie der Feststellung ab. Dagegen berief die beklagte Wirtschaftsauskunftei nicht; der Kläger jedoch schon, aber der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Unterinstanzen.