Behörde: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) Datum: 11. November 2025 Geschäftszahl: VI ZR 396/24 Rechtssatz (kurz): Verantwortliche müssen beim Ende einer Auftragsverarbeitung aktiv sicherstellen, dass beim Auftragsverarbeiter keine personenbezogenen Daten mehr verbleiben. Bleiben Daten dort, werden abgegriffen und im Darknet angeboten, liegt ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO vor – auch wenn die Daten schon früher einmal gehackt wurden. Sachverhalt Die Beklagte ist Betreiberin...
OLG Wien: Facebook-Posting, „Shitstorm“ & immaterieller Schaden – Anrechnung bereits erhaltener Beträge Behörde: Oberlandesgericht Wien Datum der Entscheidung: 10. Juni 2025 Geschäftszahl: 15 R 74/25z Rechtssatz (kurz): Bei einem „Shitstorm“ handelt es sich schadenersatzrechtlich um einen einheitlichen immateriellen Gesamtschaden. Für denselben Schaden gewährte Beträge aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen (u.a. Art 82 DSGVO, UrhG, MedienG) sind voll anzurechnen; eine...
Der EuGH hat in einem deutschen Fall am 11.04.2024 (C-741/21, Juris) entschieden, dass ein Verantwortlicher gegenüber einem (potentiell) geschädigten Betroffenen für Fehlverhalten von Mitarbeiter:innen haftet, auch wenn im Unternehmen eine Regelung besteht, sich datenschutzkonform zu verhalten. Eine betroffene Person, die auch Kunde des Verantwortlichen ist, widerruft eine Einwilligung zur Direktwerbung. Der Verantwortliche sendet weiterhin Werbung per Post (!) an diesen Kunden...
Das Hanseatische Oberlandesgericht (13U70723, 10.1.2024) hat einer betroffenen Person EUR 4.000,-- an immateriellem Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO zugesprochen. Es ging um die unberechtigten Eintragungen von Kreditforderungen einer Bank bei einer Wirtschaftsauskunftei. Ein unberechtigter Eintrag in einer Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei führt in Deutschland zu Schadenersatz Eine Bank meldete zwei Mal einen (bestrittenen) Zahlungsverzug an die Schufa. Die rechtlichen Voraussetzungen für...
Der EuGH hat am 04.05.2023 zum immateriellen Schadenersatzanspruch iSd Art 82 DSGVO eine richtungsweisende Entscheidung (C-300/21; Österreichische Post AG) gefällt.
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen
Schadenersatzanspruch.
Im Aufforderungsschreiben bezüglich Google Web Fonts wird gefordert:
1. Auskunft
2. Unterlassung
3. Schadenersatz
Wir haben Antwortschreiben für alle drei Kategorien für Sie