OLG Wien: Facebook-Posting, „Shitstorm“ & immaterieller Schaden – Anrechnung bereits erhaltener Beträge
Behörde: Oberlandesgericht Wien
Datum der Entscheidung: 10. Juni 2025
Geschäftszahl: 15 R 74/25z
Rechtssatz (kurz):
Bei einem „Shitstorm“ handelt es sich schadenersatzrechtlich um einen einheitlichen immateriellen Gesamtschaden.
Für denselben Schaden gewährte Beträge aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen (u.a. Art 82 DSGVO, UrhG, MedienG) sind voll anzurechnen; eine
Mehrfachentschädigung ist ausgeschlossen.
Die Bemessung der Höhe nach kann, wenn ein Schaden feststeht, aber nur sehr schwierig ausgemittelt werden kann, nach § 273 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung erfolgen.
Sachverhalt
Ein Polizist wurde am 20.02.2021 bei einer COVID-19-Demonstration fotografiert. Der Beklagte teilte am 21.02.2021 auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Posting mit dem Bild des Klägers und einem rufschädigenden Text, ohne die Richtigkeit zu prüfen. Der Beitrag verbreitete sich im Zuge eines „Shitstorms“ massenhaft weiter.
Der Kläger machte u.a. immateriellen Schadenersatz nach Art 82 DSGVO sowie Ansprüche nach UrhG/MedienG geltend (Klagebegehren: 2.800 EUR sA) und verwies auf zahlreiche weitere Verfahren gegen andere Teilnehmer.
Das Erstgericht wies ab; das OLG Wien bestätigte.
Rechtliche Begründung
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Einheitlicher Schaden & Solidarhaftung:
Der OGH hat zum zugrunde liegenden „Shitstorm“ bereits klargestellt, dass die Beteiligten solidarisch für den einheitlichen immateriellen Schaden haften. Mehrere Anspruchsgrundlagen (UrhG § 78/§ 87, MedienG, Art 82 DSGVO iVm § 29 DSG) zielen auf denselben immateriellen Nachteil (Kränkung, Rufschädigung, persönliche Beeinträchtigung) ab. Daher gilt volle Anrechnung bereits erhaltener Leistungen – keine „Straf-“ oder Überkompensation über den vollständigen Ausgleich hinaus. -
Anrechnung konkret im Fall:
Das OLG übernahm die Feststellungen, wonach der Kläger aus Parallelverfahren bereits erhebliche Beträge (mindestens insgesamt 80.000 EUR tatsächlich erhalten) lukriert hatte. Diese Zahlungen decken den bemessenen immateriellen Gesamtschaden, sodass für die hier eingeklagten 2.800 EUR kein Raum bleibt. -
Bemessung nach § 273 ZPO:
Mangels exakter Quantifizierbarkeit des immateriellen Nachteils ist die Schadensbemessung nach freier Überzeugung zulässig. Das OLG hielt die erstgerichtliche Schätzung und Beweiswürdigung (inkl. Differenzierung zwischen „zugesprochen“ und „tatsächlich erhalten“) für schlüssig. -
Kein Mehrfachersatz via DSGVO:
Auch nach Art 82 DSGVO ist der Ersatz ausgleichend, nicht punitiv; derselbe immaterielle Schaden darf nicht mehrfach kompensiert werden, selbst wenn unterschiedliche Rechtsgrundlagen bemüht werden.
Fazit
Das OLG Wien bestätigt konsequent:
1. Bei „Shitstorms“ ist der immaterielle Schaden einheitlich zu betrachten; bereits geleistete Zahlungen anderer Beteiligter verbrauchen den Anspruch (vollständige Anrechnung). Wer später verklagt wird, haftet nicht zusätzlich, wenn der Gesamtschaden bereits ausgeglichen ist.
2. Die Gerichte dürfen den Schaden gem. § 273 ZPO nach freier Überzeugung schätzen und auf vorhandene Indizien (u.a. Anzahl der Parallelverfahren, Vergleichszahlungen) abstellen.
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