Kein subjektives Recht auf „Bestrafung“ des Verantwortlichen


 

 

 

 

 

Ein Beschwerdeführer hat bei der DSB im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (auch) einen Antrag gestellt, dass der Verantwortliche iSd Art 83 DSGVO bestraft werde.

 


 

 

 

Antragstellung zur Bestrafung durch Beschwerdeführer

 

Wenn ein Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe iSd Art 83 DSGVO stellt, dann hat die Datenschutzbehörde darüber „abzusprechen“; dh diesen Antrg auch zu behandeln und zu entscheiden. Die Entscheidung der DSB vom 10.10.2019 (DSB-D124.1078/0002-DSB/2019 ), die auch noch einen anderen interessanten rechtlichen Aspekt betrifft, finden Sie hier

 

 

 

 

 

Kein subjektives Recht auf Bestrafung

 

Die DSB hat festgehalten, dass kein subjektives Recht einer betroffenen Person besteht, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Verantwortlichen einzuleiten. Dies ist weder aus Art 77 Abs 1 DSGVO, noch aus § 24 DSG ableitbar.

 

 

 

§ 25 DSG normiert ein Prinzip der Amtswegigkeit der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren, dh der Strafanspruch des Staates wird auch von diesem durchgesetzt.

 

 

 

„Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht nicht.“
(Zitat aus Bescheid)

 

 

 

 

18.01.2020, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA


Download
subj Recht auf Bestrafung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 729.2 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0