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Publikation in der aktuellen DaKo


 

Im Heft 2/2020 der Zeitschrift "Datenschutz konkret" ist ein Artikel zum Thema:

 

Erheblichkeitsschwelle bei immateriellem Schadenersatz in der DSGVO
- Schadenersatz ohne Schaden?

 

erschienen

 


Die Entscheidung des OLG Innsbruck vom 13.02.2020, 1 R 182/19b beschäftigt sich mit der Frage, ob es ausreicht, dass Daten rechtswidrig verarbeitet werden, und sich die betroffene Person "darüber ärgert" bzw. "Ungemach" verspürt, oder zusätzlich zum "normalen Ärger", den ein Normverstoß bei der davon betroffenen Person hervorruft, auch eine weitere Konsequenz (= ein Schaden) eintreten muss, damit ein Schadenersatzanspruch iSd Art 82 DSGVO bzw. 29 DSG besteht. 

 

Das LG Feldkirch hatte im Sommer 2019 den Anspruch der betroffenen Person zum Ausgleich eines "Ungemach" bejaht. Das OLG Innsbruck hat die Schranke für die Geltendmachung von immateriellen Schäden in Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen erheblich höher angesetzt. 

 

Im Artikel sind die wesentlichen Aussagen der Entscheidung zusammengefasst, und es wird auch kurz die Konsequenz aus der Entscheidung erläutert. 

 

Was muss eine geschädigte Person vorbringen und nachweisen, damit eine Chance besteht, einen Schadenersatzanspruch durchzusetzen. 

 

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