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Home-Office - Haftpflichtregelungen


Das minderjährige Kind leert den Kakao über den Laptop ....  Wer muss das bezahlen?



Aus Vortrag an den Ministerrat vom 27.1.2021 lassen sich einige Punkte ableiten, die für Unternehmer und auch beschäftigte Personen im Rahmen des Home-Office wesentlich sein werden:


Grundsätzliche Haftungsprivilegierung

Dienstnehmer*Innen unterliegen einer begünstigten Regelung (DienstnehmerhaftpflichtG), wenn sie Betriebsmittel des Dienstgebers fahrlässig beschädigen.

 

Wenn diese Beschädigung auf eine „entschuldbare Fehlleistung“ zurückzuführen ist, dann besteht gar keine Haftung, und bei leichter Fahrlässigkeit besteht die Möglichkeit der richterlichen Mäßigung des Schadensbetrages bis auf Null; sogar bei grober Fahrlässigkeit kommt es üblicherweise es zu einer (erheblichen) richterlichen Mäßigung.

Nur bei Vorsatz des/der Dienstnehmer*In ist diese/r für den entstandenen Schaden vollumfänglich verantwortlich und hat diesen zur Gänze zu ersetzen.

 

Es stellt sich daher die Frage, was passiert, wenn nicht ein/e Dienstnehmer*In selbst, sondern Haushaltsangehörige, zB minderjährige Kinder oder gar Haustiere für die Beschädigung verantwortlich im Home-Office sind.

Gelten diese Regelungen auch beim „mobilen Arbeiten“ zB im Zug oder im Kaffee-Haus, zB wenn der Sitznachbar Kaffee über die Tastatur leert?

 

Haftung / Haftpflichtregelungen

Es soll eine Regelung im Home-Office-Gesetz aufgenommen werden, die die Haftung bei Beschädigungen von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers, die im Home-Office passieren, festlegt.

 

Wenn Mitarbeiter*Innen im Rahmen der dienstlichen Leistungsverpflichtung Geräte des Arbeitgebers beschädigen, dann geltend die begünstigenden Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, und die Dienstnehmer*Innen sind mE von der Haftung befreit („entschuldbare Fehlleistung“) oder es kommt zu einer Minderung des Schadenersatzbetrages auf Null (bei geringer Fahrlässigkeit).

 

Wenn aber „betriebsfremde“ Personen, dh zB Kinder der Dienstnehmer*Innen im Home-Office Handlungen setzen, die zu einem Schaden an Laptop oder Smartphone führen, dann ist dies von den Privilegierungen des DienstnehmerhaftpflichtG ausgenommen.

 

Durch eine neue gesetzliche Regelung sollen derartige Beschädigungen durch  Haushaltsangehörige oder Haustiere unter die Sonderregelungen des DienstnehmerhaftpflichtG fallen. Wenn daher dieser Personenkreis oder die Haustiere für die Beschädigung verantwortlich sind, dann gibt es die gleichen Haftungsabstufungen wie bei den Dienstnehmer*Innen.

 

Wenn daher eine Katze das Smartphone vom Tisch fegt oder Kinder den Kakao über den Laptop leeren, dann wird der/die Dienstnehmer/in gegenüber dem geschädigten Dienstgeber nicht haftbar („entschuldbare Fehlleistung“) oder die Haftung kann meist auf Null gemindert werden („bei leichter Fahrlässigkeit).

 

Es wird wohl davon auszugehen sein, dass es zu dieser Beschädigung im Zuge der Arbeitstätigkeit kommen muss, denn dann ist der Dienstnehmer nicht mehr „bei Erbringung seiner Dienstleistungen“ (siehe § 2 DHG) tätig.

 

Es wird daher ratsam sein, die Arbeitsmittel außerhalb der Arbeitszeit sorgfältig zu verwahren, und zB entweder im Arbeitszimmer einzusperren, oder dafür zu sorgen, dass außerhalb der Arbeitszeiten kein Zugriff auf die Arbeitsmittel besteht, zB diese in einem Kasten verwahrt werden.

 

Dies ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zu fordern.

 

Sitznachbar/in im Kaffee-Haus

Da der/die Sitznachbar*in im Kaffee-Haus nicht zum begünstigten Personenkreis, der von der Erweiterung umfasst sein wird, gehört, kann sich dieser nicht mit einer entschuldbaren Fehlleistung entschuldigen, wenn er die auf dem Tisch stehende Vase umwirft, und sich der Inhalt auf den Laptop verteilt. Er/Sie haftet auch bei leichter Fahrlässigkeit für den Vermögensschaden, den er/sie dem Dienstgeber dadurch verursacht.

 

 

Er/Sie wird nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Schaden aufkommen müssen. Eventuell deckt die eigene Haushaltsversicherung des Schädigers diesen Schaden, da in den meisten Polizzen eine Haftpflichtversicherung mitumfasst ist.

 

 

 

08.02.2021, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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