· 

Risiko Schadenersatz durch Einsatz von Google Fonts auf der Website


Das LG München I (20.01.2022, 3 O 17493/20) spricht € 100,— auf Basis eines ideellen Schadenersatzanspruches gegen Websitebetreiber zu, da die IP-Adresse (= personenbezogenes Datum) ohne ausreichende Grundlage iSd Kap V (Art 44 ff DSGVO) in ein unsicheres Drittland übermittelt wird. 

Der Websitebetreiber hat Google Fonts auf der Website, die der Kläger mehrmals aufgerufen hat, verwendet. 

Das Gericht bejaht den Kontrollverlust als ideellen Schaden und erklärt, dass die Frage der Bagatellgrenze oder Erheblichkeitsschwelle im konkreten Fall dahingestellt bleiben kann. 

Auszug aus dem Urteil:
Die Übermittlung der IP-Adresse erfolgte damit nicht nur einmalig. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. ”

Das Gericht verweist auch auf die Präventivfunktion des Art 82 DSGVO. 

Der Schadenersatzanspruch soll auch dazu anhalten, sich rechtskonform zu verhalten, und Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. 

Das Gericht führt auch aus, dass der Betrag von € 100,— angemessen ist und auch von der Beklagten Partei nicht substantiiert bestritten wurde.