Inkassobüro darf keine Geldstrafen aus Italien eintreiben

Die DSB hat entschieden, dass die Verarbeitung der Schuldnerdaten unzulässig ist, wenn die Beauftragung mit der Einbringlichmachung der Forderungen nicht hätte geschehen dürfen, weil es sich um Forderungen (aus Italien) der öffentlichen Hand handelt (Verkehrsstrafen).

DSB 2021-0.293.288 vom 11.06.2021

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Eintreibung einer von einer italienischen Behörde verhängten Verkehrsstrafe unrechtmäßig verarbeitet hat.

2. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Antrag auf Löschung nicht entsprochen hat. 

3. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, die im Zusammenhang mit diesem Inkassovorgang verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen.

Die Begründung der DSB:

Die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich richtet sich vielmehr nach dem 2. Abschnitt des EU-VStVG.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren auf Basis des EU-VStVG angestrengt. […] 

Aufgrund des Umstandes, dass der (Unions-) Gesetzgeber eine bestimmte Vorgehensweise zur Eintreibung ausländischer Verwaltungsstrafen, und zwar im Wege der nationalen Vollstreckungsbehörden, normiert hat, kann die Datenverarbeitung durch die Beschwerdegegnerin als Inkassounternehmen auch durch sonstige Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht gerechtfertigt werden, insbesondere kann es deshalb auch nicht zu einem Überwiegen von Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. Dritter iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommen. Mangels Vorliegen eines Vertrages, dessen Vertragspartei der Beschwerdeführer ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) kann sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund stützen. 

Da keine der Bedingungen des Art. 6 DSGVO vorliegt, erfolgte die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin unrechtmäßig und wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt.”