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Die Auskunftspflicht des Hausverwalters

Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde auch eine datenschutzrechtlich beachtenswerte Norm in das WEG eingefügt.

 

Die gesetzliche Änderung präzisiert die Auskunftspflicht des Hausverwalters und bringt einige Unwägbarkeiten, speziell im Bereich der E-Mail-Adressen.

 

§ 20 WEG - Aufgaben des Verwalters:

(8) Weiters hat der Verwalter jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben; E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. Der Wohnungseigentümer darf die mitgeteilten Daten ausschließlich für die genannten Verständigungszwecke verwenden. Ein Wohnungseigentümer kann dem Verwalter die Weitergabe seiner Zustellanschrift nur dann untersagen, wenn er ihm gleichzeitig eine andere inländische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse bekannt gibt, über die er verständigt und die an andere Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann.

 

Dr. Thomas Schweiger hat in der aktuellen Ausgabe der ÖVI-News die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst. 

 

 

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