Bei der Versendung von Direktwerbung per Post durch Immobilienmakler ist sicherzustellen, dass aktuelle Adressdaten von potentiellen Kunden verwendet werden

Die Verwendung von Grundbuchsdaten für die Akquise bei Immobilienentwicklern und -maklern ist zulässig, wenn die datenschutzrechtlichen Vorgaben zB das Widerspruchsrecht gewahrt wird und die Information iSd des Art 14 DSGVO eingehalten werden. 

 

Es ist jedoch sicherzustellen, dass aktuelle Daten verwendet werden; wenn zB in erhobenen Daten veraltete Namen oder Adressen vorhanden sind, sind Maßnahmen zu setzen, dass diese Daten aktualisiert und berichtigt werden, bevor es zur Marketingmaßnahme kommt.

 

 

Eine Maklerin als Verantwortliche iSd DSGVO muss, "nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 lit. d iVm Art. 24 DSGVO bei der Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen dafür Sorge tragen [...], dass vor der Generierung derartiger Schreiben zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin, die Daten den entsprechenden aktuellen Stand aufweisen, bzw. ihren Auftragsverarbeiter dahingehend anhalten müssen, eine etwaige Unrichtigkeit der Zustelladresse und anderer veralteter Daten zu erkennen, um insbesondere Zustellungen an eine falsche Adresse zu vermeiden."

(Auszug aus dem Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2023, W214 2240952-1)

 

 

Werden Schreiben zur Direktwerbung mit veralteten Daten versendet, erfolgt dies nicht im Einklang mit der DSGVO.

 

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der datenschutzkonformen Umsetzung von Marketingmaßnahmen.

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0